1. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C. sowie der Nichtanmeldung bei der Gemeinde von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Allfällige Zivilbegehren der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 3. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen Fahrkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 5. November 2020 zuzusprechen.