{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-23-3_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2024/OG-20240305-O1S-23-3-20250122.pdf", "Checksum": "c381b1a1a6472ce6028e2985a1f6a533"}, "Scrapedate": "2026-01-25", "Num": ["O1S-23-3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-23-3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-23-3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-23-3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Abteilung \n \nDie vom Berufungskläger/Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das \nBundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 18. Juli 2025 abgewiesen, soweit sie darauf \neingetreten sind (6B_361/2024). \nUrteil vom 5. März 2024  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser \nOberrichterin J. Lanker, M. Gasser Aebischer \nOberrichter B. Oberholzer, H.p. Blaser \nObergerichtsschreiberin M. Epprecht \n \n \nVerfahren Nr. O1S 23 3 \n \n \nSitzungsort\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nDie vom Berufungskläger/Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das\nBundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 18. Juli 2025 abgewiesen, soweit sie darauf\neingetreten sind (6B_361/2024).\n\nUrteil vom 5. März 2024\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser\nOberrichterin J. Lanker, M. Gasser Aebischer\nOberrichter B. Oberholzer, H.p. Blaser\nObergerichtsschreiberin M. Epprecht\n\nVerfahren Nr. O1S 23 3\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger A.\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA AA.\n\nBerufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: Staatsanwalt B.\n\nBerufungsbeklagte 2 C.\nPrivatklägerin\nvertreten durch: RA CC.\n\nGegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern\nBerufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des\nKantonsgerichts SE3 21 15 vom 12. Juli 2022\nAnträge\n\na) des Beschuldigten und Berufungsklägers:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil\nvon C. sowie der Nichtanmeldung bei der Gemeinde von Schuld und Strafe\nvollumfänglich freizusprechen.\n\n2. Allfällige Zivilbegehren der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit\nüberhaupt darauf eingetreten werden könne.\n\n3. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen\nFahrkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429\nAbs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem\n5. November 2020 zuzusprechen.\n\n4. Die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens seien vollumfänglich auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\n5. Die Verteidigerin sei gemäss Honorarnote zu entschädigen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST).\n\nanlässlich der Berufungshandlung:\n\n1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 sei in\nden Ziffern 2, 3, 4 und 5 aufzuheben.\n\n2. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil\nvon C. vollumfänglich freizusprechen.\n\n3. Die Berufung betreffend Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. die\nEntschädigung in Höhe von CHF 1'075.30, wird zurückgezogen. Dem Beschuldigten\nsei die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30 zuzusprechen.\n\n4. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen\nFahrtkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429\nAbs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 5. November\n2020 zuzusprechen.\n\n5. Die Kosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien dem Staat\naufzuerlegen.\n\nb) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. A. sei schuldig zu sprechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff.\n1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020,\n\nSeite 2\nsowie des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 4 und 5\nRegistergesetz AR, begangen in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis 15. Juni 2020.\n\n2. A. sei unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen zu einer bedingten\nFreiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu\nverurteilen.\n\n3. A. sei zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei\nschuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) und einer Busse für die Übertretung von\nCHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage)\nzu verurteilen.\n\n4. A. sei im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede\norganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu\nMinderjährigen umfasst, zu verbieten.\n\n5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden.\n\nim Berufungsverfahren:\n\nAbweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nBerufungsklägers.\n\nc) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n(keine Anträge)\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell\nAusserrhoden vom 12. Juli 2022 wegen sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Art.\n187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai und Anfang Juni\n2020, schuldig zu sprechen und er sei angemessen zu bestrafen.\n\n2. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede\nberufliche und jede organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu\nMinderjährigen umfasst, zu verbieten.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nSachverhalt\n\n"}