Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungskläger/Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 18. Juli 2025 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sind (6B_361/2024). Urteil vom 5. März 2024 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker, M. Gasser Aebischer Oberrichter B. Oberholzer, H.p. Blaser Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O1S 23 3 Sitzungsort Trogen Berufungskläger A. Beschuldigter verteidigt durch: RA AA. Berufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: Staatsanwalt B. Berufungsbeklagte 2 C. Privatklägerin vertreten durch: RA CC. Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts SE3 21 15 vom 12. Juli 2022 Anträge a) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C. sowie der Nichtanmeldung bei der Gemeinde von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Allfällige Zivilbegehren der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 3. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen Fahrkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 5. November 2020 zuzusprechen. 4. Die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Verteidigerin sei gemäss Honorarnote zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST). anlässlich der Berufungshandlung: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 sei in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 aufzuheben. 2. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C. vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Berufung betreffend Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30, wird zurückgezogen. Dem Beschuldigten sei die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30 zuzusprechen. 4. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen Fahrtkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 5. November 2020 zuzusprechen. 5. Die Kosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. b) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A. sei schuldig zu sprechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020, Seite 2 sowie des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 4 und 5 Registergesetz AR, begangen in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis 15. Juni 2020. 2. A. sei unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 3. A. sei zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) und einer Busse für die Übertretung von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) zu verurteilen. 4. A. sei im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. im Berufungsverfahren: Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2: im erstinstanzlichen Verfahren: (keine Anträge) im Berufungsverfahren: 1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 wegen sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2020, schuldig zu sprechen und er sei angemessen zu bestrafen. 2. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt A. Übersicht A. lebte gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von Mitte Juli 2019 bis Mitte Juni 2020 als Untermieter im Einfamilienhaus der Familie D. in E. Im Verlauf der Zeit war er Seite 3 gelegentlich als Babysitter der damals 8-jährigen C. (nachfolgend: Privatklägerin) tätig. A. wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben. B. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. September 2021 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Anklage gegen A. (act. B 3/15). Mit Vorladung vom 12. Mai 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (act. B 3/16). Am 23. Mai 2022 liess A. das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" einreichen (act. B 3/17). Die Hauptverhandlung fand am 24. Juni 2022 in Anwesenheit von Staatsanwältin F., von A. und dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin AA., statt (act. B 3/26 und 27). Das Urteil wurde am 12. Juli 2022 gefällt und im Dispositiv gleichentags versandt (act. B 3/35). Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 meldete die Verteidigung die Berufung an (act. B 3/39). C. Erstinstanzliches Urteil Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts fällte am 12. Juli 2022 folgendes Urteil (act. B 2): 1. A. wird freigesprochen von der Anklage des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. 5 Registergesetz von Appenzell Ausserrhoden, begangen vom 15. Juni 2019 bis zum 15. Juli 2020. 2. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai 2020 und Anfang Juni 2020. 3. a. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Art. 47 StGB) verurteilt. b. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). c. A. wird zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB). 4. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB). 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 500.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht CHF 900.00 Gerichtsgebühr CHF 12'800.00 insgesamt, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte erhält eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30. Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden (act. B 2). Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Seite 4 D. Verfahren vor Obergericht a) Gegen das Urteil vom 12. Juli 2022, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 13. Januar 2023 erfolgte (act. B 3/43), liess A. (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 6. Februar 2023 fristgerecht Berufung erklären (act. B 1; Art. 399 Abs. 3 StPO). b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen. c) Am 17. April 2023 erfolgte die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. März 2024 (act. B 6). d) Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 stellte die Verteidigerin des Berufungsklägers diverse Beweisanträge (act. B 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungahme (act. B 11) und die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. e) Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde den Beweisanträgen der Verteidigung insoweit stattgegeben, als eine erneute Befragung der Privatklägerin sowie der gesetzlichen Vertreterin der Privatklägerin angeordnet wurde (act. B 13 und 14). f) Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24). g) Mit Eingabe vom 3. November 2023 zeigte RA CC. an, dass sie die Interessenwahrung der Privatklägerin übernommen habe (act. B 32). h) Mit E-Mail vom 1. März 2024 dispensierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. B 40). i) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in Anwesenheit des Berufungsklägers, dessen Verteidigerin Rechtsanwältin AA. sowie der Vertreterin der Privatklägerin, CC., statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin befragt (act. B 48). Das Obergericht führte gleichentags seine Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Das Dispositiv wurde am 11. März 2024 versandt (act. B 47). Seite 5 Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - i vorstehend ange- führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen einzugehen sein. Erwägungen I. Formelles 1.1 Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Nach Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor, indem Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Infolgedessen sind für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend. 1.2 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B /Erwägung I). Ergänzend ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auf Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist. 1.3 Rechtsmittellegitimation Der Berufungskläger ist mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Aus- serrhoden vom 12. Juli 2022 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Seite 6 1.4 Rechtskräftige Urteilspunkte Festzuhalten ist, dass im Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) Dispositiv Ziffer 1 (Freispruch von der Anklage des Nichtanmeldens bei der Gemeinde) nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden ist. An Schranken zog die Verteidigung die Berufung betreffend Dispositiv Ziffer 6 (Entschädigung an den Beschuldigten) des vorinstanzlichen Entscheids zurück, welche somit in Rechtskraft erwuchs (act. B 43 und 47; Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). 1.5 Beweisanträge Die Verteidigerin des Berufungsklägers verzichtete in der Berufungserklärung vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen (act. B 1). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte sie, dass die Privatklägerin C. sowie die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin, G., als Auskunftspersonen zu befragen seien. Zudem seien die beigezogenen KESB – Akten zu entfernen (act. B 8). Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24). Diejenige der gesetzlichen Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 5. März 2024 (act. B 13 und 48). Die Verteidigung rügte an Schranken erneut die fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft sowie eine Verletzung der Teilnahmerechte, welche durch die erneute Befragung der Privatklägerin und deren Mutter durch die Berufungsinstanz geheilt worden sei. Unverwertbar bleibe einzig die Einvernahme von H. (act. B 43, S. 2ff). Dem ist entgegenzuhalten, dass, soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, die Parteien keinen Anspruch haben, bei den Beweiserhebungen der Polizei anwesend zu sein (BGE 148 IV 22 bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft erst nach erfolgter Einvernahmen der Auskunftspersonen G. (Mutter der Privatklägerin) am 2. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.1) und von H. am 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2) sowie nach der Befragung der Privatklägerin am 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2) ihre Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO (act. B 3/1.6.2). Ein Anspruch des Berufungsklägers auf Teilnahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestand nicht, weshalb keine Verletzung der Teilnahmerechte vorliegt und damit alle im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführten Befragungen – inklusive jener von H. – verwertbar sind. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf H. keine Konfrontations-einvernahme verlangt wurde. Bezüglich der Rüge der fehlenden Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Untersuchung mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen im Sinne von Art. 312 StPO Seite 7 beauftragte (act. B 3/1.6.2). Eine solche Delegation, inklusive die Einvernahme des Berufungsklägers zur Sache, ist zulässig. Soweit die Verteidigung eine Verpflichtung der Vorinstanz auf Beweiserhebung rügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.1), ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass das Gericht bei der Frage der Erforderlichkeit von erneuten Beweisabnahmen über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Zum anderen ist gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen lässt. Massgebend ist vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Im konkreten Fall lag zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils eine auf Video aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin vor, welche ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zeichnete. Insofern kann im konkreten Fall nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz zur unmittelbaren Abnahme eines Beweismittels verpflichtet gewesen wäre. Hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs ist festzuhalten, dass erst im Berufungsverfahren ein solcher geltend gemacht wurde (act. B 9). Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Verteidigung eine Verletzung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO geltend (act. 3/29, S. 4f) und wies gleichzeitig darauf hin, dass davon der Konfrontationsanspruch nicht berührt werde (act. 3/26, S. 8). Dem ist beizupflichten und insofern kann der Vorinstanz mangels entsprechendem Antrag nicht vorgeworfen werden, die Privatklägerin und deren Mutter zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.3 und E. 3.3.1.4). Die Verteidigung erklärte an Schranken, dass sie ihren Antrag betreffend Entfernung der beigezogenen KESB-Akten aus den Strafakten nicht aufrechterhalte (act. B 9 und 48). II. Materielles – Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C. (Art. 187 Ziff. 1 StGB) 2.1 Tatvorwurf A. wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in der Zeit zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen mit der damals 8-jährigen C. (nachfolgend: Privatklägerin) vorgenommen zu haben. A. habe zu jener Zeit als Untermieter der Familie D. in deren Einfamilienhaus gelebt und sei gelegentlich auch als Babysitter der Privatklägerin tätig gewesen. Nach dem Spielen im Garten auf dem Trampolin habe A. die Privatklägerin entgegen deren Willen und entsprechender Abwehr Seite 8 angewiesen, sich auszuziehen. Er habe dann die Privatklägerin unter dem Vorwand der Zeckensuche am ganzen nackten Körper abgesucht. Dabei habe A. die Privatklägerin unter anderem mit seinen Händen auch an deren Gesäss und im Genitalbereich angefasst, indem er die Gesässbacken und ihre Schamlippen auseinandergespreizt habe. Letztere Handlung habe der Privatklägerin Schmerzen bereitet und ihr auch am nächsten Tag noch wehgetan. 2.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erwog, sowohl die Privatklägerin als auch der Berufungskläger hätten übereinstimmend ausgesagt, dass er Ende Mai/Anfang Juni 2020 eine Zeckenkontrolle bei ihr vorgenommen habe, anlässlich welcher sie sich auf verbale Anweisung des Berufungsklägers hin habe nackt ausziehen müssen. Der Berufungskläger schildere den Ablauf der Zeckenkontrolle dahingehend, dass sich die Privatklägerin hingesetzt habe, damit sie die Beine besser habe spreizen können. Anschliessend habe sie sich gedreht und er habe ihre Gesässbacken auseinandergedrückt. In Abweichung davon habe die Privatklägerin ausgesagt, dass der Berufungskläger auch ihre Schamlippen auseinandergedrückt habe, sodass sie am nächsten Tag Schmerzen im Intimbereich verspürt habe. Das Gericht gehe von der Darstellung der Privatklägerin aus, da kein Grund für eine übermässige Belastung des Berufungsklägers ersichtlich sei. Die von der Privatklägerin geltend gemachte verbale Abwehr – "nei vergiss es, sicher nöd" – entspreche ohne Weiteres der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartenden Art von Reaktion. Die Polizei habe bei der Einvernahme der Privatklägerin auch keine Suggestivfragen angewandt und es fänden sich keine Hinweise auf eine Beeinflussung der Privatklägerin durch ihre Mutter, geschweige denn für ein Erfinden der Vorwürfe. Die Privatklägerin habe während der Einvernahme ausserordentlich gehemmt gewirkt beziehungsweise für sie sei das Sprechen über den Vorfall offensichtlich sehr schambehaftet gewesen. Die Schilderung von Derartigem ohne realen Hintergrund sei daher kaum vorstellbar. Die Aussagen des Berufungsklägers seien hingegen widersprüchlich. Er legitimiere die von ihm vorgenommene Zeckenkontrolle mit dem Gesundheitsaspekt, will dann aber die Privatklägerin "nur" zwischen den Gesässbacken, nicht aber im Intimbereich angefasst haben, obwohl gemäss seiner Aussage auch der Intimbereich zu den zu untersuchenden Risikozonen gehöre. Dass sich die Privatklägerin in keiner Weise gegen die vom Berufungskläger – mithin einem nicht zur Familie gehörenden erwachsenen Mann – verlangte Art der Zeckenkontrolle gewehrt habe, erscheine unglaubhaft, zumal der Berufungskläger und die Privatklägerin während der Kontrolle miteinander gesprochen haben. Das vom Berufungskläger mit der Mutter der Privatklägerin nach der Kontrolle geführte allgemeine Gespräch über Zeckenkontrollen vermöge ihn nicht zu entlasten, da der konkrete Vorfall mit der Art der von ihm Seite 9 vorgenommenen Kontrolle damals nicht besprochen worden sei. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschilderte Sachverhaltsdarstellung zutreffe und demnach der Berufungskläger die Privatklägerin im Rahmen der Ende Mai/Anfang Juni 2020 durchgeführten Zeckenkontrolle sowohl am Gesäss als auch im Intimbereich angefasst habe. 2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren 2.3.1 Verteidigung Der Berufungskläger lässt ergänzend ausführen, die Aussagen der Privatklägerin wiesen inhaltliche Unstimmigkeiten auf, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt sei. So variiere die Anzahl der Zeckenkontrollen, der Kernsachverhalt werde nicht gleichbleibend geschildert und die Aussagen gingen auch darüber, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, auseinander. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht konstant und gleichbleibend, vielmehr gebe sie – je nachdem mit wem sie im Gespräch sei – eine andere Version und andere Details wieder. Zudem sei die Privatklägerin in ihrer Befragung mit einigen Suggestivfragen konfrontiert worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass am Aussageverhalten und folglich an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinerlei Hinweise für Zweifel beständen (act. B 43, S. 4ff). Das von der Mutter der Privatklägerin Wiedergegebene ergebe nicht den gleichen Sachverhalt, wie es die Privatklägerin erzähle, sondern gehe in wichtigen Punkten diametral auseinander. Daher seien als Konsequenz daraus die Aussagen der Privatklägerin kritisch zu hinterfragen, zumal ohnehin das Gespräch zwischen Mutter und Tochter und deren Dynamik nicht bekannt sei. Es sei unbekannt, wie die Mutter mit ihrer Fragestellung Einfluss in das Aussageverhalten der Privatklägerin genommen habe. Es könne mehrere Gründe dafür geben, dass die Privatklägerin unbegründet behaupte, der Berufungskläger habe ihre Schamlippen auseinandergedrückt (act. B 43, S. 6ff). Die Aussagen des Berufungsklägers hingegen seien widerspruchsfrei und von Anfang an gleichbleibend, schlüssig, detailliert und konstant, was klar für seine Glaubwürdigkeit spreche. Unbestritten bleibe, dass der Berufungskläger eine Zeckenkontrolle durchgeführt und hierbei den gesamten Körper der Privatklägerin kontrolliert habe. Er habe einen Augenschein genommen und den Körper auf Zecken untersucht, wobei er für die Kontrolle beispielsweise die Füsse hochgenommen und die Gesässbacken leicht auseinandergetan habe. Im Genitalbereich habe er die Privatklägerin nicht mit den Fingern angefasst. Die Privatklägerin sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Bett gesessen und der Berufungskläger habe einen Augenschein genommen, ohne die Vagina zu berühren oder gar zu spreizen. Der Berufungskläger habe im Bereich der Zeckenkontrolle mehrere Kurse absolviert und diese fachmännisch, d.h. ohne Seite 10 Berührung der Genitalien, und professionell durchgeführt mit keinerlei sexuellem Hintergedanken. Auch die Konstellation nach der durchgeführten Zeckenkontrolle sei zu beachten. Die Mutter habe nach der Information durch ihre Tochter und nach dem Gespräch mit dem Berufungskläger zunächst keinen Anlass zu Massnahmen gesehen. Erst aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Vater der Privatklägerin habe der Berufungskläger ausziehen müssen. Auch die Anzeige der Mutter sei nur erfolgt, weil sie Druck von aussen erhalten habe (act. B 43, S. 8ff). 2.3.2 Vertreterin der Privatklägerin Die Vertreterin der Privatklägerin wies darauf hin, der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Befragung keine Bezeichnung für das "Vorne und Hinten" beziehungsweise ihre Geschlechtsteile kannte, weise stark darauf hin, dass sie nicht auf die Befragung und auf das, was sie sagen solle, vorbereitet worden sei. In der Befragung fast drei Jahre später habe die Privatklägerin im Wesentlichen das gleiche Kerngeschehen geschildert. Kleinere Diskrepanzen liessen sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf erklären, zumal die Privatklägerin selber angebe, sich nur noch an das Gröbste zu erinnern. Das sei normal, insbesondere da Kinder unangenehme Erlebnisse sehr schnell verdrängen. Die Schilderungen und Antworten der Privatklägerin liessen sich in ein logisches Ganzes zusammenfügen, was als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten sei. Glaubhaft wirke die Privatklägerin auch, weil sie in ihren Aussagen den Berufungskläger weder unnötig belaste noch Übertreibungen mache und ihre Gefühle und ihr Befinden bei der zweiten Zeckenkontrolle in ihrer kindlichen Art anschaulich und nachvollziehbar schildere. Ihre Angaben enthielten diverse Realkennzeichen, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen seien. In den überschneidenden Handlungselementen seien sie insofern übereinstimmend mit den Aussagen von H., als deutlich werde, dass der Berufungskläger seinen Forderungen mit Nachdruck und Autorität zum Durchbruch verhelfen konnte. Anzumerken bleibe, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger unnötig belasten sollte. Bei den Aussagen des Berufungsklägers sei nicht nachvollziehbar, weshalb er – obwohl sowohl der Po- als auch der Vaginalbereich Zeckenrisikozonen seien – bei der Kontrolle hinten und vorne unterschiedlich vorgegangen sein will. Sodann könne aus seinen Antworten geschlossen werden, dass die Privatklägerin ablehnend gegenüber dem Vorhaben Zeckenkontrolle reagiert habe und ihm bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen für das Mädchen fremd und unangenehm waren. Dass er bei der zweiten Zeckenkontrolle anders als bei der ersten vorgegangen sei, lasse darauf schliessen, dass der Grund dafür ein anderer gewesen sein müsse als eine Kontrolle auf Zecken. Der Berufungskläger wirke mit seinen Aussagen insgesamt wenig glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er beschönige, dass er sich der Privatklägerin Schritt für Schritt annähern, Vertrauen schaffen Seite 11 wollte und einen sukzessiven Aufbau betrieben habe, um die Privatklägerin für seine Vorhaben empfänglich zu machen (act. B 45, S. 2ff). 2.4 Beweismittel Dem Gericht liegen als Beweismittel die Aussage der Privatklägerin in der Video- einvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2), die Aussage des Berufungsklägers vor Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 2. November 2020 (act. B 3/1.2.4), vom 3. November 2020 vor der Staatsanwaltschaft (act. B 3/ 3.1) sowie vom 11. März 2021 vor der Kantonspolizei (act. B 3/1.2.4.2) vor. Sodann befinden sich die Aussagen der Auskunftspersonen G. (act. B 3/1.2.1) und H. (act. B 3/1.2.2) in den Akten. Weiter liegen dem Gericht die Auswertungen der Kantonspolizei vor (act. B 3/1.5) sowie die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. (act. B 3/11). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen sowie die eingeholten Berichte und Auskünfte korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 2/Erwägungen 4.3). Im Sinne einer Rekapitulation wird jedoch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ergänzend darauf eingegangen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Privatklägerin nochmals befragt (act. B 22 und 24). Die Befragung der Mutter der Privatklägerin fand anlässlich der Berufungsverhandlung statt (act. B 48). 2.5 Beweiswürdigung 2.5.1 Theoretische Ausführungen Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweis- mitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person – und vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO). Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweis- ergebnis verschiedene Deutungen beziehungsweise Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt Seite 12 sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass bei der Würdigung von Aussagen grundsätzlich eine Analyse der Aussagetüchtigkeit, der Aussagequalität sowie der Aussagezuverlässigkeit zu erfolgen hat (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2014, S. 23). Bei der Analyse der Aussagequalität steht die konkrete Aussage im Mittelpunkt der Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien – der von der Vorinstanz im Einzelnen dargestellten Realkennzeichen – analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 28ff; ebenso LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43ff. und BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 288ff.). 2.5.2 Würdigung der Beweismittel 2.5.2.1 Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 2. November 2020 an (act. B 3/1.2.4), er habe die sexuelle Integrität des Kindes gewahrt. Er habe im vorliegenden Fall das Mädchen auf Zecken untersucht und nichts anderes (Frage 5). Seine Aufgaben als Babysitter hätten das gemeinsame Nachtessen, das Abholen vom Turnen, das ins Bett bringen und die Kontrolle des Zähneputzens umfasst. Für ihn habe einfach auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehört, weil er dies so kenne und auch selbst so erlebt habe. Er habe daraufhin aber G. angesprochen, wie sie das handhabe und habe es dann auch nicht mehr gemacht (Frage 34). Bei der Zeckenuntersuchung habe die Privatklägerin vor ihm das Nachtkleid ausgezogen, sprich, sie sei nackt vor ihm gewesen. Er habe ihr dann gesagt, sie solle die Unterhosen auch kurz runterlassen, weil dies eine Risikozone sei. Dann habe er dort auch kurz geschaut, sie habe sich dann wieder angezogen und das sei es dann gewesen (Frage 37, vgl. auch Frage 40). Befragt bezüglich einer Reaktion der Privatklägerin auf die Aufforderung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen, Seite 13 erklärte der Berufungskläger, sie habe eigentlich nichts gesagt, sie habe das einfach gemacht. Er habe festgestellt, dass dies ungewohnt gewesen sei für sie. Aus diesem Grund habe er G. darauf angesprochen und anschliessend die Privatklägerin nicht mehr auf Zecken untersucht, weil G. dies nicht so handhabe (Frage 38). Auf die Frage, weshalb er nicht der Mutter mitgeteilt habe, sie müsse das Kind noch auf Zecken untersuchen, antwortete der Berufungskläger, weil diese nicht anwesend, d.h. am Arbeiten, gewesen sei. Er habe sich auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht. Es sei auch nicht das erste Mal gewesen, dass er die Privatklägerin nackt gesehen habe. Sie sei auch schon nackt im Gang herumgerannt. Für ihn sei das ganz normal gewesen (Frage 41). Befragt, wer ihm gesagt habe, dass diese Zeckenkontrolle eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter durchführen müsse, antwortete der Berufungskläger, dass sei bei ihnen als Kinder schon so gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im Wald gewesen sei. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das dazu um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Die Zeckenkontrolle sei im Schlafzimmer der Mutter erfolgt, er habe einen Augenschein genommen. Zu Berührungen sei es sicherlich gekommen, als er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich umdrehen oder so. Er habe sie aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Er könne nicht genau sage, wo er den nackten Körper der Privatklägerin überall angefasst habe. Sicherlich am Unterschenkel, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle (Frage 44). Auf die Aufforderung hin, nochmals genau zu beschreiben, wie er den Genitalbereich der Privatklägerin nach Zecken untersucht habe, antwortete der Berufungskläger, die Privatklägerin habe sich, nachdem sie die Unterhose abgezogen habe, hingesetzt, damit sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser schauen könne. Anschliessend habe sie sich gedreht. Er habe dann die Gesässbacken auseinandergedrückt, damit er auch dort besser habe sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45). Auf Vorhalt, er solle auch die Schamlippen der Privatklägerin auseinandergedrückt haben, stritt der Berufungskläger dies klar ab (Fragen 46 und 47). Er erklärte, er habe die Zeckenkontrolle zwei Mal gemacht. Am dritten Tag habe er dann eben mit G. gesprochen. Das Ganze sei so 2 – 3 Wochen gewesen bevor er ausgezogen sei. Sie hätten dabei nicht den konkreten Fall besprochen; es sei mehr so allgemein gewesen. Den konkreten Vorfall hätten sie dann erst eine Woche später besprochen. Sie sei darüber schockiert gewesen. … Die Privatklägerin habe dem Ex-Mann von G. gesagt, dass sie Stopp gesagt habe. Dies sei dann die Konsequenz gewesen, weshalb er habe bei G. ausziehen müssen. Er habe so das erste Mal mitbekommen, dass die Privatklägerin angeblich Stopp gesagt habe. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die Privatklägerin in diesem Moment etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48). Befragt, ob er dies bei weiteren Personen gemacht habe, erklärte der Berufungskläger, nein, das habe sich so nie ergeben (Frage 49). In den von ihm betreuten Lagern hätten dies die Kinder Seite 14 grundsätzlich untereinander gemacht, ausser sie hätten dann eine Zecke gefunden. Dann hätten die Leiter diese ausgerissen (Frage 50). Auf eine entsprechende Frage sagte der Berufungskläger aus, die Privatklägerin habe nicht wirklich reagiert, als er ihren Genitalbereich angeschaut habe. Er denke, sie sei mehr erstaunt gewesen, weil sie dies so nicht gekannt habe. Sie habe sich ihm gegenüber gar nicht geäussert. Sie hätten einfach normal zusammen gesprochen (Fragen 51 und 52). Auf die Frage, wie das beim zweiten Mal gewesen sei, wie sich die Privatklägerin damals ihm gegenüber geäussert habe, antwortete der Berufungskläger, sie habe sich ihm gegenüber nicht geäussert. Er habe zwischen diesen beiden Kontrollen G. nicht gesehen, weshalb er sie erst danach darauf angesprochen habe (Frage 53). Eine Schmerzäusserung der Privatklägerin beim Untersuch des Genitalbereichs nach Zecken sei nicht erfolgt (Frage 54). Befragt, ob es zutreffend sei, dass er den Po der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen habe, antwortete der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage 55). Er habe sich dabei nichts Spezielles gedacht (Frage 56). Die Frage, ob er eine sexuelle Erregung während des Untersuchs bei der Privatklägerin verspürt habe, verneinte der Berufungskläger, ebenso die Frage, ob er Kinder sexuell erregend finde (Fragen 61 und 62). Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. November 2020 gab der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/3.1), er habe die Privatklägerin auf Zecken untersucht und das so gemacht, wie er gedacht habe, man mache das. Er habe sie nicht im Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt. Im Nachhinein habe er die Mutter darauf angesprochen, ob sie jeweils täglich auf Zecken untersuche und auf Mitteilung, dass letztere dies nur sporadisch tue, sein Verhalten angepasst und dies auch nicht mehr getan (Frage 3). Auf die Frage, was er in Rückschau heute über diese Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, dass das Kind ihm nicht fremd gewesen sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass man im Sommer bei einem Kind regelmässig eine Zeckenuntersuchung machen müsse. Im Nachhinein bereue er diese Situation, weil es sowohl für ihn als auch für das Kind nicht gut sei. Aber wie gesagt, das Kind sei ihm nicht fremd gewesen. Es sei auch nicht das erste Mal gewesen, dass er das Kind nackt gesehen habe. Sie habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum gewesen sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden, dass es auch für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein durch die Zeit, die er mit ihr nach diesem Vorfall verbracht habe, bestätigt (Frage 5). Befragt, ob seiner Meinung nach ein Unterschied bestehe zwischen jemanden nackt sehen und dieser Person die Pobacken auseinanderziehen und den Vaginalbereich berühren, erklärte der Berufungskläger, natürlich bestehe da ein Unterschied. Das sei mehr auf den Umstand des "fremden" Kindes bezogen (Frage 6). Es sei sicher der Idealfall, dass ein solch intimer Seite 15 Untersuch durch die Mutter durchgeführt werde, aber diese Person sei nicht anwesend gewesen (Frage 7). Die Mutter sei erst wiedergekommen, als das Kind am Schlafen gewesen sei (Frage 8). Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken untersuche (Frage 9). Auf Vorhalt, er habe die ganze Zeit davon gesprochen, es sei für ihn ein Automatismus, eine Zeckenkontrolle durchzuführen und ob das auch zutreffe, wenn diese Untersuchung durch eine Person durchgeführt werde, welche das Kind nicht einmal ein Jahr kenne, antwortete der Berufungskläger, Automatismus sei vielleicht das falsche Wort. Er sei der Meinung, dass der medizinische Aspekt diesen Untersuch rechtfertige (Frage 10). Befragt, ob er nachvollziehen könne, dass für eine Drittperson sein Verhalten auf Unverständnis stosse, antwortete der Berufungskläger, er könne nachvollziehen, dass man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig davon, wie man selber aufgewachsen sei. Ob man zum Beispiel in einem Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei und so weiter (Frage 11). Grundsätzlich könne sich ein Kind im Alter der Privatklägerin selbst untersuchen, aber an schlecht einsehbaren Stellen wie beispielsweise am Po, gehe das nicht (Frage 12). Er glaube nicht, dass die Selbstuntersuchung mit einem Spiegel gut gegangen wäre. Vielleicht, wenn man einen kleinen Handspiegel gehabt hätte, was nicht der Fall gewesen sei (Frage 17). Auf Vorhalt, er erwecke nicht den Eindruck, als wäre er sehr einsichtig, dass diese "Zeckenkontrolle" nicht rechtens gewesen sei, antwortete der Berufungskläger, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die Eltern fragen aufgrund dessen, was er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder gleich handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich jetzt mache. Aber in einem der Kurse hätten sie auch diese Thematik behandelt, wenn eben ein Kind einen Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter davonrennen (Frage 18). Er könne die Frage, wieso die Privatklägerin erfinden solle, dass er sie auch im Intimbereich beziehungsweise zwischen den Schamlippen "abgesucht" und gezogen habe, so dass sie Schmerzen gehabt habe, nicht beantworten (Frage 20). In der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 vor der Kantonspolizei führte der Berufungskläger aus (act. B 3/1.2.4.2), er sei sich keiner sexuellen Handlung mit Kindern im erwähnten Zeitraum bewusst. Die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es gelernt habe und wie es üblich und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu keinen Berührungen im Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe ihm gegenüber keine Schmerzäusserung getätigt, weder verbal noch nonverbal (Frage 6). Auf die Frage, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete der Berufungskläger, er habe dies bereits im Detail geschildert. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten Körper gewesen (Frage 7). Eine Gegenwehr des Kindes habe nicht stattgefunden. Die Zeckenkontrolle habe er gemacht, weil es empfohlen sei, dass man diese täglich mache, vor allem während der Zeckensaison nach Aktivitäten mit Risiko für einen Zeckenbefall Seite 16 (Frage 8). Auf Vorhalt, eine solch intime Aufgabe gehöre in den Aufgabenbereich der Eltern, antwortete der Berufungskläger, er sehe die Relevanz mit der eigenen Meinung zu diesem Fall nicht (Frage 9). Auf die Nachfrage, ob die Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sein sollte, erklärte er, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Daher sei egal, ob diese durch Eltern oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt, durchgeführt werde. Im konkreten Fall seien die Eltern nicht anwesend gewesen (Frage 10). Bei der Kontrolle habe er sich gedacht, dass es ein Anliegen sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten erkrankt. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe. Das sei ein Ablauf, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere. Sie hätten während der Kontrolle miteinander geredet, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen seien, wobei er sich an den Inhalt nicht mehr erinnere (Frage 11). Die "Zeckensuche" sei von ihm nie als sexuelle Handlung empfunden worden und die Privatklägerin habe nie verbal oder nonverbal geäussert, dass sie dies so empfunden habe (Frage 12). Vor der Kontrolle habe die Privatklägerin ihre Tageskleidung getragen, unmittelbar während der Kontrolle gar keine Kleider und nachher ihr Pyjama (Frage 13). Er bleibe dabei, dass er die Privatklägerin nicht im Genitalbereich angefasst habe. Im Rahmen der Zeckenkontrolle könne sein, dass er sie am Po berührt habe (Frage 14). Er habe die Mutter nach der Kontrolle auf die Zeckenkontrolle angesprochen und gefragt, wie sie das handhabe. Sie sei während der Kontrolle nicht anwesend gewesen, weshalb diese nicht mit der Mutter abgesprochen gewesen sei (Frage 16). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2022 sowie der Berufungs- verhandlung vom 5. März 2024 machte der Berufungskläger von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch und antwortete lediglich auf Fragen zu seiner Person (act. B 3/27 und act. B 48). 2.5.2.2 Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2) zusammenfassend an, dass der Berufungskläger sie bei der ersten Zeckenkontrolle im Zimmer ihrer Mutter unter den Armen, an den Beinen und Füssen auf Zecken kontrolliert habe (mit Gesten zeigt sie unter Arme, auf Beine, Hals und Kopf). Sie sei dabei gestanden, sei bekleidet gewesen und angekleidet geblieben. Er habe sie dort berührt, wo es keine Kleider gehabt habe (mit Gesten zeigt sie ein Auseinanderziehen der Haut). Die zweite Zeckenkontrolle sei ebenfalls im Zimmer ihrer Mutter erfolgt. Sie seien auf dem Trampolin gewesen und durch das hohe Gras zurück zum Haus gegangen. Er habe sie mit Worten zum Ausziehen gezwungen, sei dabei streng gewesen und habe gesagt, sie müsse. Auf ihr Nein habe er keine Antwort gegeben; sie habe ihm vor dem Untersuch gesagt, dass sie das nicht wolle. Unmittelbar bei Beginn habe sie ihn Seite 17 weggedrückt, er habe nicht reagiert und weitergemacht. Er habe ihr gesagt, er müsse wegen der Zecken untersuchen. Sie habe es komisch gefunden, habe das eigentlich nicht gewollt. Sie sei gestanden und wisse nicht mehr, wo er angefangen habe. Er habe sie überall angefasst. Er habe sie am Po und am "Schnäggli" angefasst. Er habe das "Schnäggli" auseinandergezogen und dort geguckt und am nächsten Tag habe es weh getan. Mit Gesten zeigte die Privatklägerin, dass der Berufungskläger auch ihre Gesässbacken auseinandergezogen habe. Hierzu erklärt sie, dass er ihr dort nicht weh getan habe. Nach der Kontrolle habe sie sich angezogen und mit dem Berufungskläger zu Nacht gegessen. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, weil es ihr weh getan habe. Der Berufungskläger habe mit ihr gespielt, als er sie gehütet habe. Es sei komisch gewesen, zuerst sei er fast nie rausgekommen und habe nichts im Garten gemacht. Mit dem Spielen habe es während ca. der Mitte seines Aufenthaltes angefangen. In der Befragung vom 14. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin im Wesentlichen (act. B 22 und 24), sie könne sich noch an das Gröbste erinnern vom Jahr 2020. Sie wisse nur noch von einer Zeckenkontrolle. Sie seien im Garten gewesen und der Berufungskläger meinte, es müsse eine Zeckenkontrolle erfolgen am ganzen Körper. Sie habe das ein wenig komisch empfunden und gemeint, das könne ihre Mutter bei ihrer Heimkehr machen. Er habe auf der Kontrolle trotz ihrer verbalen Abwehr, die sie etwa zweimal vorbrachte, bestanden und sie von oben nach unten abgesucht inklusive Intimbereich. Die Pobacken habe er auseinandergespreizt und dies auch vorne gemacht. Im Zimmer ihrer Mutter sei sie zuerst gestanden und habe dann absitzen müssen auf den Bettrand. Vorher habe sie T-Shirt, kurze Hosen und Unterhose getragen, nach der Kontrolle auch wieder. Er habe ihr gesagt, sie müsse sich ausziehen für die Kontrolle. Nach der Kontrolle habe er weiterspielen wollen, aber sie habe sich unwohl gefühlt und sei daher in ihr Zimmer zurückgezogen um Abstand zu gewinnen. Während der Kontrolle vermöge sie sich nicht an ein Gespräch erinnern. Sie habe sich während der Kontrolle unwohl gefühlt, weil sie gemeint habe, ihre Mutter könne das machen. Sie habe keine Angst, eher Respekt vor ihm gehabt. Sie wisse nicht mehr, ob sie während oder nach der Zeckenkontrolle Schmerzen gehabt habe. Nach der Kontrolle sei sie auf Abstand gegangen, um den Kontakt einzuschränken. Er habe nie erwähnt, sie müsse diese Kontrolle geheimhalten oder so. Etwa drei oder vier Tage nach der Kontrolle habe sie ihrer Mutter davon erzählt. Er habe von oben nach unten abgesucht, indem er sie auch mit seinen Händen angefasst habe. Er habe die Anweisungen, z.B. auf das Bett stehen oder absitzen und so, gegeben. Sie wisse noch, dass sie auf das Bett gehockt sei und er vorne untersucht habe. Als sie gestanden sei, habe sie sich drehen müssen und wahrscheinlich habe er dann auch hinten geguckt. Während der Kontrolle habe sie zu ihm geschaut um zu sehen, was er mache. Sie habe etwa zwei- oder dreimal gesagt, sie wolle das nicht. Aber er habe es irgendwie Seite 18 rübergebracht, dass sie das tun müsse. Sie habe sich unwohl gefühlt, aber keine andere Möglichkeit gehabt und habe es dann gemacht. Sie glaube, sie habe ihn beziehungsweise seine Hände zur Abwehr mal weggestossen. Das "Schnäggli" habe er mit seinen Fingern aufgemacht beziehungsweise aufgeklappt und geschaut. Sie glaube, sie habe ihm deutlich gesagt, dass sie die Kontrolle nicht wolle. 2.5.2.3 G., Mutter der Privatklägerin, meldete sich am 21. September 2020 bei einem Bekannten, welcher bei der Kantonspolizei K. arbeitet, und schilderte ihm den vorliegenden Vorfall. Letzterer nahm Kontakt zur Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden auf, woraufhin der zuständige Sachbearbeiter sich bei der Mutter meldete und einen Einvernahmetermin vereinbarte (act. B 3/1.1.1.1). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2020 erklärte G. als Auskunftsperson im Wesentlichen (act. B 3/1.2.1), dass sie anfangs Juni 2020 ihrer Tochter ankündigte, sie nach dem Duschen auf Zecken kontrollieren zu wollen. Sie habe sie angewiesen, nackt vor sie zu stehen und die Arme hochzuhalten. Dabei habe ihre Tochter gelacht und gesagt, dass dies der Berufungskläger jeweils anders mache. Sie sei dann verunsichert gewesen und habe nachgefragt, was ihre Tochter damit meine. Ihre Tochter habe ihr dann erklärt, dass der Berufungskläger ihr zweimal gesagt habe, dass sie sich nackt ausziehen und auf das Bett (der Mutter) legen müsse, damit er sie nach Zecken untersuchen könne. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie dies nicht wolle Er habe aber erklärt, dass sie dies machen müssen. Während dieses Untersuchs habe er sie von Kopf bis Fuss untersucht, auch im Genitalbereich. Im Genitalbereich habe er ihre Schamlippen angefasst/auseinandergedrückt, so dass es ihr im Genitalbereich noch am nächsten Morgen weh getan habe. Ein paar Tage später habe sie den Berufungskläger auf diesen Vorfall angesprochen, woraufhin er sein Verständnis über ihre Irritation geäussert und erklärt habe, er hätte zuerst fragen sollen, ob er eine Zeckenkontrolle bei ihrer Tochter machen solle. In den von ihm geleiteten Lagern sei dies normal gewesen und er kenne das nur so. Als Reaktion auf den Vorfall habe sie dem Berufungskläger den Vertrag als Untermieter gekündigt. Vor ca. drei Wochen habe H. ihr gegenüber ihre Erleichterung über den Auszug des Berufungsklägers geäussert und ihre Gründe dafür geschildert. Aufgrund der Aussagen von H. habe nun der ganze Vorfall für sie eine andere Bedeutung erhalten (Frage 9). Ihre Tochter habe ihr von zwei Vorfällen erzählt, sie könne vom Datum her aber nicht genau sagen wann. Sie denke, es sei im Mai 2020 gewesen (Frage 14). Der Berufungskläger habe ihr einfach bestätigt, dass die Aussagen ihrer Tochter korrekt seien und er sie im Genitalbereich, sprich an/in der Scheide angefasst/kontrolliert habe, ob dort Zecken vorhanden seien (Frage 17). Ihre Tochter habe ihr erzählt, dass, als der Berufungskläger sie aufgefordert habe, sich nackt auszuziehen, sie halt Stopp gesagt habe, das wolle sie nicht. Sie habe dies mit der Hand auch Seite 19 untermauert mit einer Handbewegung nach unten. Nach der weiteren Aufforderung, dass sie dies nun machen müsse, habe sie seine Anweisungen befolgt. Beim zweiten Mal habe sie dem Berufungskläger nochmals gesagt, dass sie dies nicht wolle und dass es ihr beim letzten Mal wehgetan habe. Er sei aber nicht auf sie eingegangen und habe die Kontrolle durchgeführt (Frage 18). Gemäss Aussage ihrer Tochter habe der Berufungskläger sie im Genitalbereich sicher angefasst. Bei den restlichen Körperstellen könne sie es nicht genau sagen (Frage 20). Der letzte Vorfall habe, weil ihre Tochter ihr dies am 3. Juni 2020 erzählt habe, wohl Ende Mai stattgefunden (Frage 21). Anlässlich der Befragung vom 5. März 2024 erklärte die Mutter der Privatklägerin im Wesentlichen als Zeugin, sie sei auf die fraglichen Vorfälle aufmerksam geworden, weil ihre Tochter anlässlich einer der von ihr sporadisch durchgeführten Zeckenkontrollen erklärt habe, der Berufungskläger mache das anders. Ihre Tochter habe erzählt, es seien zwei Mal gewesen. Sie habe sich ausziehen, aufs Bett im Schlafzimmer der Mutter liegen müssen und der Berufungskläger habe dann alles abgesucht. Beim zweiten Mal habe es in der Scheide am nächsten Tag wehgetan, weil er diese auseinandergezogen habe, um reinzugucken, ob es Zecken habe. Ihre Tochter habe versucht, ihn abzuwehren, auch mit einer Stopp-Geste mit der Hand. Sie habe den Berufungskläger am Telefon mit diesen Vorwürfen konfrontiert, aber erst nach einem zweiten Kontakt mit ihm den Entschluss gefasst, dass er ausziehen müsse. Sie wisse nicht mehr, ob sie darüber geredet haben, was genau der Berufungskläger gemacht habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob der Berufungskläger ihr gesagt habe, wie und wo er ihre Tochter angefasst habe. Sie habe nie an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt (act. B 48). 2.5.2.4 Die Auskunftsperson H., Babysitterin der Privatklägerin, erklärte im Wesentlichen in der Einvernahme vom 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2), dass der Berufungskläger, wenn sie als Babysitterin bei der Privatklägerin gewesen sei, ab und zu auch anwesend gewesen sei. Im Verlauf der Zeit, als sie am babysitten gewesen sei, habe er immer öfters gewollt, dass sie früher nach Hause gehe. Er meinte, dass er die Privatklägerin schon ins Bett bringen könne. Dies, obwohl die Mutter gesagt habe, sie solle bis zu ihrer Rückkehr bleiben. Er habe sie dann aber jeweils regelrecht aus dem Haus gewiesen (Frage 9). Das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin wisse sie nicht genau. Er sei sicherlich auch offen gewesen, aber mehr könne sie dazu nicht sagen (Frage 14). Die Frage, ob der Berufungskläger in ihrer Anwesenheit die Privatklägerin unsittlich angefasst habe, verneinte sie und antwortete, das wisse sie auch nicht (Frage 21). Seite 20 2.5.2.5 Eine Auswertung der sichergestellten Speichermedien ergab, dass der Berufungskläger Dutzende Kinderfotos (von Kindern im ungefähren Alter von 4 bis 12 Jahren) auf seinen Datenträgern gespeichert hatte. Auf Vorhalt erklärte der Berufungskläger, er sehe keine Problematik dieser Fotos geschweige denn sei er sich einer Schuld bewusst. Einige Fotos seien bei seiner ehrenamtlichen, teilweise auch beruflichen Tätigkeit entstanden, andere Fotos seien auf sein Interesse an der Fotografie zurückzuführen (act. B 3/1.2.4.2, Frage 18). Dem Berufungskläger wurde eine Beilage mit insgesamt 12 Bildern vorgelegt, zu welchen er sich zunächst nicht äussern wollte (act. B 3/1.2.4.2, Frage 19). Zu zwei Bildern – Bild 7 ist eine indirekte Aufnahme, dh. im an einer Tür angebrachten Spiegel ist ein in der Ecke lehnendes ca. 5-6 jähriges Kind zu sehen, welches mit einer Unterhose bekleidet ist, sich beide Hände vor den Mund hält und direkt in die Kamera blickt; Bild 8 ist eine schwarz/weisse Direktaufnahme eines ca. 5-6 jährigen Kindes, welches mit nacktem Oberkörper in einem Sessel sitzt und den Blick seitwärts in Richtung des Fensters richtet – erklärte der Berufungskläger, diese Aufnahmen habe er im Rahmen seines Interesses an der Fotografie gesehen und sie würden ihn aufgrund der Emotionen, welche das Kind zum Ausdruck bringe und der Geschichte, welche der Fotograf damit erzähle wolle, ansprechen (act. B 3/1.2.4.2, Frage 20). Zu zwei Fotos von einem bekleideten ca. 2-4 jährigem Mädchen, welches auf dem Bett schläft beziehungsweise auf einem Sofa (act. B 3/1.2.4.2, Fragen 22-24, Bilder 1 und 2), wollte sich der Berufungskläger nicht äussern. Ebensowenig zu drei Fotos eines ca. 10-12 jährigen Mädchens in T-Shirt und kurzen Hosen, welches einmal auf dem Bett sitzend zu sehen ist und zweimal an der Wand stehend (act. B 3/1.2.4.2, Frage 26, Bilder 3-5) und zu den abfotografierten Seiten eines sogenannten Freundebuchs für Kinder, welches Fotos und Angaben zu drei 7-9 jährigen Mädchen enthält (act. B 3/1.2.4.2, Frage 27, Bilder 9-11). 2.5.2.6 Aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. ergibt sich im Wesentlichen, dass der Berufungskläger im Januar 2016 vom Blauen Kreuz Schweiz schweizweit als Lagerleiter gesperrt wurde. Ihm wurde unangemessene körperliche Nähe zu Lagerteilnehmerinnen, Massagen (auch in der Nähe des Brustbereichs), langes inniges Umarmen sowie das Nicht-Einhalten der Lagerregeln bezüglich Aufsuchen der Mädchen- Zimmer vorgeworfen. Weiter reichte das Blaue Kreuz Schweiz gemäss Eigenangaben eine Gefährdungsmeldung Erwachsenenschutz bei der KESB Stadt L. ein (act. B 3/11.2, Belege Nr. 3, 4 und 6). Der Berufungskläger nahm zu der Sperre schriftlich Stellung (act. B 3/11.2, Beleg Nr. 5). Im April 2017 beendete der Berufungskläger auf Geheiss der KESB I./J. ein von ihm geleitetes Kinderlager mit 6-12 Jährigen. Die KESB I./J. reichte sodann im Juli 2017 Seite 21 im Hinblick auf ein im August 2017 geplantes Lager der Evangelischen Kirchgemeinde M. eine Meldung bei der KESB N./O. ein (act. B 3/11.2, Beleg Nr. 9). 2.5.3 Würdigung durch das Obergericht und erstellter Sachverhalt In tatsächlicher Hinsicht ist von zwei Zeckenkontrollen auszugehen, welche beide im Zimmer der Mutter der Privatklägerin stattgefunden haben. Unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin zumindest bei einer dieser Kontrollen auf Geheiss des Berufungsklägers nackt ausziehen musste, dass sie nackt ihre Beine spreizte, dass der Berufungskläger den Genitalbereich der Privatklägerin anschaute und dass der Berufungskläger die Gesässbacken der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat. Umstritten ist, ob der Berufungskläger anlässlich dieser Kontrolle auch die Schamlippen der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat. 2.5.3.1 Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Kindern sind stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis unter anderem auf ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 147, 2006, S. 9f. und S. 29). Im konkreten Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellen könnten. Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit scheinen grundsätzlich gegeben, wobei gewisse Abstriche hinsichtlich der exakten Benennung der Geschlechtsteile und hinsichtlich der Beschreibung zeitlicher Abfolgen gemacht werden müssen (vgl. Expertenbericht Videobefragung act. B 3/1.2.3.1). Die Privatklägerin schildert die beiden Vorfälle stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So hat die Privatklägerin bei der Befragung der Details zu den Vorfällen teilweise Mühe, das Vorgefallene exakt zu benennen und unterlegt daher ihre Aussagen zum Teil mit Gesten, indem sie auf Körperpartien hinweist. Sie beschreibt altersentsprechend, wie sie sich zunächst verbal und danach körperlich mit Wegstossen – in der Videoeinvernahme sind die entsprechenden Gesten ersichtlich – gegen die Anweisung, sich nackt auszuziehen, zu wehren versuchte. Sie beschreibt auch nachvollziehbar ihre Gefühlslage, wonach sie die Aussage des Berufungsklägers, sie müsse das machen, komisch und auch etwas frech gefunden habe und dies ein wenig Angst bei ihr ausgelöst habe. In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Sie erklärt deutlich, dass der Berufungskläger sie "nur" an einer der zwei von ihm durchgeführten Zeckenkontrolle angefasst habe. Seite 22 Anlässlich der ersten Zeckenkontrolle, dem Auskitzeln und Huckepack- beziehungsweise Über-der-Schulter-tragen während des Babysittens sei es zwar zu Körperkontakt zwischen ihr und dem Berufungskläger gekommen, aber es sei nichts weiter passiert. Auch stellt sie klar, dass das Auseinanderdrücken der Gesässbacken bei ihr keine Schmerzen ausgelöst habe und die Schmerzen durch das Auseinanderziehen der Schamlippen erst am darauf folgenden Tag aufgetreten seien. Die Privatklägerin belastet somit den Berufungskläger nicht unnötig und differenziert klar, was darauf hindeutet, dass sie die Wahrheit sagt. Auch ihr Verhalten, wonach sie ihrer Mutter davon erzählte, weil es ihr weh getan habe, erscheint plausibel. Dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Befragung im Sommer 2023, mithin ca. 3 Jahre nach dem Ereignis, sich nur noch an die eine Zeckenkontrolle und keine dadurch ausgelösten Schmerzen zu erinnern vermag, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Durch den Zeitablauf sind gewisse Details nicht mehr abrufbar, die Kernelemente aber – das Nacktsein, das Beine spreizen müssen vor dem Berufungskläger, die vergeblichen verbalen und nonverbalen Abwehrversuche, ihr Unbehagen in dieser Situation und über das Verhalten des Berufungsklägers, das Auseinanderziehen der Schamlippen und der Gesässbacken – wurden von der Privatklägerin nochmals bestätigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Aussagen der Privatklägerin konstant und gleichbleibend, betreffen die Anzahl der Zeckenkontrollen, der Umstand, ob sie bei der Zeckenkontrolle gestanden oder gesessen sei, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, nicht das eigentliche oben erwähnte massgebende Kerngeschehen. Auch der Vorwurf, die Privatklägerin gebe je nachdem mit wem sie im Gespräch sei eine andere Version und andere Details wieder, ist nicht zutreffend beziehungsweise erklärt sich aufgrund der unterschiedlichen Fragen, die der Privatklägerin gestellt wurden. In den Befragungen der Polizei wurden zuerst allgemeine und dann konkrete Fragen an die Privatklägerin gerichtet, ein Hinlenken auf gewisse Aussagen fand nicht statt (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 und act. B 22, S. 3 und act. B 24). Aus den anderslautenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend Anzahl der Vorfälle, der Schmerzen im Genitalbereich sowie des Zeitpunkts der Mitteilung der Vorfälle, allesamt wie oben erwähnt keine das Kerngeschehen betreffenden Punkte und daher für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt – ob der Berufungskläger auch die Schamlippen der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat – nicht wichtig, kann nichts betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin abgeleitet werden. Die Mutter der Privatklägerin war bei den Vorfällen nicht dabei und kann daher nur über das von ihrer Tochter Gehörte berichten beziehungsweise was bei ihr vom Gehörten noch in Erinnerung geblieben ist. Dass es hierbei zu Abweichungen in den Aussagen von Mutter und Tochter kommt, ist nachvollziehbar und es wäre auffällig, wenn dem nicht so wäre. Zu Seite 23 erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter bei der Zeugeneinvernahme auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie je an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt habe, sofort mit einem klaren Nein antwortete (act. B 48, S. 7). Die Verteidigung wirft sodann die Frage auf beziehungsweise stellt die Theorie auf, wonach die Mutter mit ihrer Fragestellung auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Einfluss genommen habe, indem sie durch ihr verbales oder nonverbales Verhalten das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass in den Aussagen der Privatklägerin jegliche Phantasiesignale fehlen. Zum anderen wies die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin in der ersten Befragung keinerlei Mühe hatte, die Vorfälle zu beschreiben, aber keine eigenen Bezeichnungen für ihre Geschlechtsteile nennen konnte. Wäre auf die Aussagen der Privatklägerin Einfluss genommen worden, hätte die Privatklägerin für die Befragung eigene Worte für ihre Geschlechtsteile parat gehabt (act. B 45, S. 2). Zusammenfassend weisen die Ausführungen der Privatklägerin verschiedenste Realkenn- zeichen auf, sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild. Das Gericht erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. 2.5.3.2 Die Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers ist ebenfalls unbestritten. Bei Betrachtung seiner Aussagen fällt jedoch auf, dass sich der Berufungskläger in Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickt hat, die nicht einfach erklärbar sind. Auffallend ist zunächst, wie der Berufungskläger die hier massgebende Zeckenkontrolle in den Einvernahmen schilderte. In seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. November 2020 (act. B 3/1.2.4) erklärte der Berufungskläger, die Privatklägerin habe für die Zeckenkontrolle vor ihm ihr Nachtkleid ausgezogen und auf seine Aussage hin auch die Unterhosen. Dann habe er dort auch kurz geschaut (Fragen 37 und 40). Weiter sagte er aus, er habe einen Augenschein von ihr genommen, wobei es sicherlich zu Berührungen gekommen sei, als er ihr sagte, sie solle sich umdrehen oder so. Er habe sie aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Den nackten Körper habe er sicherlich am Unterschenkel angefasst, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle (Frage 44). Sodann beschrieb er, nachdem die Privatklägerin die Unterhose abgezogen habe, habe sie sich hingesetzt, damit sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser schauen könne. Anschliessend habe sie sich gedreht und er habe dann ihre Gesässbacken auseinandergedrückt, damit er auch dort besser sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe Seite 24 sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45). Auf Nachfrage erklärte der Berufungskläger, die Schamlippen der Privatklägerin habe er sicher nicht auseinander- gedrückt (Fragen 46 und 47). Auf die Frage, ob das richtig verstanden worden sei, dass er das Gesäss der Privatklägerin mit seinen Händen auseinander gezogen habe, antwortete der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage 55). Im Rahmen der Hafteinvernahme sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin nicht im Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt (act. B 3/3.1, Frage 3). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger, die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er das gelernt habe, dass dies so üblich sei und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu keinen Berührungen im Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt Schmerzen geäussert, dies weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6). Auf die Frage, ob er nochmals kurz sagen könne, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete der Berufungskläger, er habe das bereits im Detail geschildert. Das sei so gewesen wie er bereits geschildert habe. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten Körper gewesen (Frage 7). Zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin im Genitalbereich und am Gesäss angefasst, sagte der Berufungskläger, er sage das Gleiche wie das letzte Mal. Er habe sie nicht im Genitalbereich angefasst. Es könne sein, dass er sie am Gesäss berührt habe im Rahmen dieser Zeckenkontrolle (Frage 15). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Berufungskläger versucht, die Zeckenkontrolle im Kern auf einen Augenschein beziehungsweise eine visuelle Kontrolle zu reduzieren und die vorgenommenen Berührungen in notwendige Unterstützungshandlungen – z.B. Nicht-Umfallen während der Fusssohlenkontrolle – umzudeuten. Dem war aber nicht so. Gestützt auf die Aussage des Berufungsklägers anlässlich der ersten Einvernahme musste sich die Privatklägerin auf dessen Geheiss nackt ausziehen, sie spreizte nackt die Beine, damit er sie im Intimbereich kontrollieren konnte, sie musste sich umdrehen, wobei es hierbei zu Berührungen kam (act. B 3/1.2.4, Frage 43) und sie musste dulden, dass der Berufungskläger mit seinen Händen ihre Gesässbacken auseinanderzog (act. B 3/1.2.4, Frage 45). Auffallend ist, dass sich der Berufungskläger in den nachfolgenden Einvernahmen nicht mehr zu dem äussern will, was er getan und bereits zugegeben hat, sondern auf das bereits Gesagte (act. B 3/1.2.4.2, Frage 7) verweist beziehungsweise die Aussage – "..es könne sein, dass er sie am Gesäss berührte im Rahmen der Zeckenkontrolle.." – abschwächt (act. B 3/1.2.4.2, Frage 15). Hingegen bleibt er repetitiv bei der Aussage, er habe die Privatklägerin nicht im Genital- /Intimbereich angefasst (act. B 3/1.2.4, Fragen 43 und 45; act. B 3/3.1, Frage 3; 1.2.4.2, Fragen 6 und 15). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt sich die Frage, warum der Berufungskläger, wenn sowohl der Gesäss- als auch der Intimbereich Risikozonen für Zecken darstellen, die jeweilige Kontrolle im Gesäss- und Intimbereich unterschiedlich vorgenommen haben will (act. B 2, S. 30). Seite 25 Auffallend ist weiter, dass gemäss dem Berufungskläger die Privatklägerin auf seine Anweisung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen, nichts gesagt und es einfach gemacht haben soll (act. B 3/1.2.4, Fragen 38 und 39). Von einem angeblichen "Stopp" seitens der Privatklägerin habe er erstmals nach einem Gespräch zwischen der Mutter und dem Vater der Privatklägerin erfahren. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die Privatklägerin in diesem Moment [anlässlich der Zeckenkontrolle] etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48). Während des Anschauens des Genitalbereichs habe die Privatklägerin nicht wirklich reagiert (Frage 51). Nein, die Privatklägerin habe sich [bei der zweiten Kontrolle] sich ihm gegenüber nicht geäussert (Frage 53). Die Privatklägerin habe ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt Schmerzen geäussert, weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6). Eine Gegenwehr habe nicht stattgefunden (Frage 8). Während der Kontrolle hätten sie miteinander gesprochen, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen seien. Er wisse aber nicht mehr, über was sie gesprochen haben (Frage 11). Es ist widersprüchlich, wenn der Berufungskläger einerseits von keiner Äusserung der Privatklägerin vor oder während der Kontrolle Kenntnis genommen haben will, andererseits aber festgestellt oder gedacht haben will, dass die Anweisung betreffend Ausziehen ungewohnt für sie gewesen sei (act. B 3/1.2.4, Frage 38) und dass sie erstaunt gewesen sei bezüglich des Anschauens des Genitalbereichs (act. B 3/1.2.4, Frage 51). Unstimmigkeiten sind sodann auch in den allgemeinen Aussagen des Berufungsklägers zu Zeckenuntersuchungen erkennbar. Er erklärte, dass für ihn zu den Aufgaben als Babysitter auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehöre, weil er das so kenne und auch selbst so erlebt habe (act. B 3/1.2.4, Frage 34). Auf die Frage, weshalb er nicht einfach der Mutter der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie müsse sie noch auf Zecken untersuchen, gab er zur Antwort, weil die Mutter nicht anwesend gewesen sei, sondern am Arbeiten. Er habe sich auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht (Frage 41). Auf die Frage, wer ihm gesagt habe, dass Zeckenkontrollen eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter durchführen müsse, sagte der Berufungskläger, das sei bei ihnen als Kinder schon so gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im Wald gewesen sei oder so. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das dazu, um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Es habe sich nie so ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (Frage 49). In den Lagern hätten die Kinder dies grundsätzlich untereinander gemacht. Nur bei einem Zeckenbefall hätten die Leiter die Zecke ausgerissen (Frage 50). Seiner Sicht nach sei es normal bei Kindern eine Zeckenuntersuchung zu machen, nachdem man im Garten gewesen sei (act. B 3/3.1, Frage 4). Angesprochen darauf, was er heute über die Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, das Kind sei ihm nicht fremd gewesen. Die Privatklägerin habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum gewesen Seite 26 sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden, dass es auch für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein bestätigt (Frage 5). Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken untersuche (Frage 9) und seiner Meinung nach rechtfertige der medizinische Aspekt diesen Untersuch (Frage 10). Auf die Frage an den Berufungskläger, ob es für ihn nachvollziehbar sei, dass für eine Drittperson sein Verhalten auf Unverständnis stosse, antwortete er, er könne nachvollziehen, dass man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig davon, wie man selber aufgewachsen sei, dh. ob man zum Beispiel in einem Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei und so weiter (Frage 11). Konfrontiert mit der Aussage, wonach er nicht den Eindruck mache, als wäre er sehr einsichtig, dass die Zeckenkontrolle nicht rechtens war, antwortete der Berufungskläger nach langem Schweigen, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die Eltern fragen, dadurch, dass er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder gleich handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich jetzt mache. Sie hätten in einem Kurs diese Thematik behandelt, wenn eben ein Kind einen Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter davon rennen (Frage 18). In der Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger (act. B 3/1.2.4.2), die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es gelernt habe, dass dies so üblich und empfohlen sei bei Kindern zu machen (Frage 6). Es sei eine tägliche Zeckenkontrolle vor allem während der Zeckensaison empfohlen bei Aktivitäten mit Risiko für einen Zeckenbefall (Frage 8). Auf die Frage, ob eine Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sei, antwortete der Berufungskläger, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Egal ob durch Eltern oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt. Im konkreten Fall seien die Eltern nicht anwesend gewesen (Frage 10). Gefragt, was er sich bei der selbst durchgeführten Kontrolle gedacht habe, erklärte der Berufungskläger, er habe sich gedacht, dass es ein Anliegen sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten erkranke. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe. Das sei ein Ablauf, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere (Frage 11). Es erscheint schwer nachvollziehbar beziehungsweise undenkbar, dass der Berufungskläger, welcher über Erfahrung als Kinderlagerleiter verfügt, in sozialen Projekten – auch mit Kindern – engagiert ist (act. B 3/1.2.4, Fragen 22-26) und (zumindest) in einem Kurs bereits mit der Zeckenthematik konfrontiert wurde (act. B 3/3.1, Frage 18), im Zusammenhang mit einer Zecken- untersuchung nicht hinsichtlich deren zeitlicher Dringlichkeit und deren Notwendigkeit, insbesondere was die die Kontrolle vornehmende Person betrifft, differenzieren kann. Abwegig erscheint zudem, dass er sich diesbezüglich nicht einmal Gedanken gemacht haben will. Zumal er eigenen Angaben zufolge auch Kurse für Prävention sexueller Ausbeutung von Kindern absolvierte (act. B 3/1.2.4, Frage 65; vgl. act. B 3/31/2). Insofern erscheint die Aussage des Berufungsklägers auf die Nachfrage, was er dabei gefühlt habe, Seite 27 nicht schlüssig, wenn er angibt, sich nichts Spezielles dabei gedacht zu haben (act. B 3/1.2.4, Frage 56). Es ist schlicht nicht stimmig, wenn sich der Berufungskläger als professionell geschulte Person präsentiert, bei der Abwägung der Notwendigkeit beziehungsweise Dringlichkeit einer Zeckenkontrolle gegenüber den Schutz beziehungs- weise der Wahrung der sexuellen Integrität eines zu betreuenden Kindes jedoch das professionelle Vorgehen vermissen lässt. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger sein Handeln vordergründig mit medizinischen Aspekten rechtfertigt, ohne aber diesen Aspekt in Zusammenhang zu bringen mit seiner – im konkreten Fall – Funktion als Babysitter. Ähnlich widersprüchlich ist es, wenn der Berufungskläger zum einen angibt, es habe sich nie so ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (act. B 3/1.2.4, Frage 49) und zum anderen geltend macht, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe, da es ein Ablauf sei, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere (act. B 3/1.2.4.2, Frage 11). Mit letzterer Aussage erweckt er den Anschein von Erfahrung/Kompetenz und gibt vor, eine sozialadäquate Handlung durchgeführt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass in den von ihm (mit-)geleiteten Lagern grundsätzlich die Kinder gegenseitig die Zeckenkontrolle durchgeführt haben (act. B 3/1.2.4, Frage 50) wird die vom Berufungskläger vermittelte Ansicht einer sozialadäquaten Handlung in Frage gestellt. Auch die von ihm vorgebrachte Ansicht, wonach die Beziehungsnähe zur Familie beziehungsweise zur Privatklägerin die Kontrolle erkläre und die von ihm suggerierte zeitlich unmittelbare Dringlichkeit der Kontrolle zielt in die gleiche Richtung. Tatsache ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der beiden Zecken- kontrollen erst rund 9 Monate als Untermieter bei der Familie D. lebte und erst mit der Zeit – gemäss der Mutter der Privatklägerin ca. ab Dezember und damit seit ca. 6 Monaten – die Funktion eines Babysitters für die Privatklägerin übernahm. Eine zeitliche Dringlichkeit war zudem klar nicht gegeben, da die Mutter der Privatklägerin zu jener Zeit in der Regel um 23 Uhr heimkam und somit am darauffolgenden Morgen die Zeckenkontrolle hätte vornehmen können (act. B 48, S. 4). Beim Berufungskläger liegt sodann ein Motiv vor, den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäss darzulegen, drohen ihm doch eine Bestrafung und ein lebenslängliches Verbot für eine Tätigkeit mit Minderjährigen. Zusammenfassend sind die Aussagen des Berufungsklägers widersprüchlich, nicht schlüssig und keineswegs konstant. Sie bilden kein stimmiges Ganzes und wirken insgesamt wenig glaubhaft. Seite 28 2.5.3.3 Das Obergericht gelangt aufgrund des Ausgeführten zur Überzeugung, dass der Berufungskläger im Zeitraum Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 anlässlich einer Zeckenkontrolle nebst den Gesässbacken der Privatklägerin auch deren Schamlippen mit seinen Händen auseinandergezogen hat. 3. Rechtliche Würdigung Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren voraus. Mit diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Handlungen geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Verhalten muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss von einer gewissen Erheblichkeit sein. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.4). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Darunter fallen beispielsweise Petting, Betasten der Geschlechtsorgane, intensives Streicheln erogener Zonen. Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 187 StGB). 3.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Art und Weise, wie der Berufungskläger die zu beurteilende Zeckenkontrolle durchgeführt habe – Anweisung an die Privatklägerin, nackt die Beine zu spreizen, manuelle Kontrolle des Gesässes und des Intimbereichs der Privatklägerin – vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eindeutig sexualbezogen erscheine. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Berufungskläger ausschliesslich die Gesässbacken der Privatklägerin – und nicht auch noch deren Schamlippen – auseinandergezogen habe. Den Charakter als sexuelle Handlung verliere die durch den Seite 29 Berufungskläger vorgenommene Zeckenkontrolle auch dann nicht, wenn es dabei nicht zu Schmerzen gekommen wäre. Der Berufungskläger habe vorsätzlich beziehungsweise zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner Aussagen sei erstellt, dass er sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst gewesen sei und er sich die soziale Wertung seines Verhaltens zumindest in groben Zügen habe vorstellen können. Zumal er aufgrund seiner Beteiligung an Kinderlagern bereits mit anderweitigen Ansichten bezüglich der sozial anerkannten Grenzen hinsichtlich des (Körper-)Kontakts zwischen Aufsichts- personen und Kindern beziehungsweise Jugendlichen konfrontiert worden sei. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger nicht im Stande gewesen wäre, die sexuelle Dimension seiner Handlung zu erfassen. Zusammenfassend sei sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten (act. B 2/Erwägung 4.5.2). 3.2 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungskläger lässt ausführen, in objektiver Hinsicht sei nicht von einer eindeutig sexualbezogenen Handlung auszugehen. Die gesamte Kontrolle sei ohne einen sexuellen Bezug gewesen und ohne Berührung der Genitalien, zudem sei sie schnell und kurz durchgeführt worden, was für eine Art Automatismus in der Durchführung spreche (act. B 43, S. 10f). Ferner fehle der Vorsatz. Der Berufungskläger habe in keiner Weise seine sexuellen Bedürfnisse gestillt oder ein sexuelles Motiv gehabt. Er kenne es nur so, auch bereits durch seine Eltern, und sei durch seine Ausbildungen und Tätigkeiten in den Lagern darauf geschult und getrimmt. Der Berufungskläger habe lediglich die Gefahr beseitigen wollen und die Privatklägerin nicht unnötig lange nackt vor ihm haben. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass dies eine sexuelle Handlung darstellen könnte. Er sei eine nahe Bezugsperson gewesen. Aus diesem Grund habe der Berufungskläger in keiner Weise angenommen, dass die vorgenommene Zeckenkontrolle als sexuelle Handlung qualifiziert werden könne. Es fehle vor diesem Hintergrund entsprechend auch am Wissen um den objektiven Tatbestand. Der Berufungskläger sei daher freizusprechen und auf ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten (act. B 43, S. 11f). Die Vertreterin der Privatklägerin führte in Bezug auf den Tatbestand sexuelle Handlungen aus, eindeutige Sexualbezogenheit könne sich regelmässig entweder an der Häufigkeit des Vorkommens oder am Sittlichkeitsempfinden orientieren. Vorliegend habe ein Mädchen auf dem Trampolin im eigenen Garten gespielt, weshalb es äusserst fraglich sei, ob bei diesen Gegebenheiten eine Zeckenkontrolle überhaupt notwendig gewesen sei. Eine Notwendig- keit, eine Kontrolle durchzuführen, bevor die Mutter zu Hause gewesen sei, habe nicht bestanden. Der Berufungskläger wäre jedenfalls mehr als nur verpflichtet gewesen, die Mutter – auch telefonisch – vorgängig zu fragen oder die Privatklägerin nach der in ihrem Seite 30 Zuhause üblichen Handhabung fragen. Umso mehr, als er festgestellt habe, dass die Zeckenkontrolle ungewohnt gewesen sei für das Kind. Nach allgemeinen Empfinden habe keine Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle bestanden und schon gar nicht für eine sofortige. Zudem müsse die Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet werden. Der Berufungskläger hätte bei seiner Kontrolle den Intimbereich der Privatklägerin ausklammern müssen. Umso mehr, da dieser Körperteil während des Trampolinspringens zweifach – mit Unterhose und Hose – zugedeckt und damit vor Zecken gut geschützt gewesen sei. Die Handlungen des Berufungsklägers seien nach ihrem objektiven Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen gewesen. In subjektiver Hinsicht sei auf die Vergangenheit des Berufungsklägers, welcher mehrfach wegen grenzüberschreitenden Handlungen an Kindern gerügt und als Lagerleiter sogar gesperrt worden sei, zu verweisen. Der Berufungskläger müsse sich der sozialen Wertung seines Tuns durchaus bewusst gewesen sein. Es habe ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 ZGB zu erfolgen und es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen (act. B 45, S. 5f). 3.3 Würdigung durch das Obergericht Indem der Berufungskläger die damals achtjährige Privatklägerin anwies, sich nackt auszuziehen, nackt die Beine zu spreizen und er danach eine manuelle Kontrolle des Gesässes und des Intimbereichs der Privatklägerin durch das Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen durchführte, nahm er bei der Privatklägerin eine sexuelle Handlung nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Hierbei handelt es sich um objektiv eindeutig sexualbezogene Handlungen. Die vom Berufungskläger vorgenommenen Handlungen – Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen – weisen allein nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf. Dass der Berufungskläger die Kontrolle in einer Art Automatismus durchgeführt haben will, ändert nichts an der eindeutigen Sexualbezogenheit seiner Handlungen. Es handelt sich hierbei nicht um sozialadäquate Handlungen, auch wenn der körperliche Kontakt von kurzer Dauer gewesen sein mag. Der Vorfall spielte sich sodann im Schlafzimmer der Mutter der Privatklägerin während deren Abwesenheit ab, d.h. die damals 8-jährige Privatklägerin war mit dem 17 Jahre älteren Berufungskläger allein. Es handelt sich auch nicht um eine flüchtige, zufällige Berührung, sondern um ein absichtliches Anfassen, welches der Berufungskläger mit der Anweisung an der Privatklägerin, sich nackt auszuziehen und die Beine zu spreizen, in die Wege leitete. Insofern kommt es nicht auf das vom Berufungskläger geltend gemachte subjektive Empfinden, wonach er keinen sexuellen Bezug hergestellt habe, und das von ihm behauptete Motiv, er habe lediglich eine Zeckenkontrolle vornehmen wollen, an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3). Ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Handlungen des Seite 31 Berufungsklägers, welche in der Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet werden können (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 32 vor Art. 187 StGB), ist nicht ersichtlich. Die vom ihm vorgenommenen Handlungen waren ferner geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie der Vertreterin der Privatklägerin zu verweisen, wonach der Berufungskläger mit seinem persönlichen Erfahrungshintergrund – Rüge wegen grenzüberschreitender Handlungen an Kindern, Sperre als Lagerleiter – wusste, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen einen sexuellen Bezug haben (act. B 2, S. 34 und act. B 45, S. 6). Der sozialen Wertung seines Tuns war er sich bewusst und ebenso, dass die Durchführung der Zeckenkontrolle beziehungsweise seine Handlungen nicht dadurch gerechtfertigt sind, dass er sich als nahe Bezugsperson sieht. Er wusste um das Alter der Privatklägerin und hätte, wäre es ihm um eine Gefahrenbeseitigung (eines allfälligen Zeckenbefalls) gegangen, die Mutter auf die Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle hingewiesen. Der Berufungskläger handelte mit Wissen und Willen; der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Somit ist der Berufungskläger – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafe 4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass im konkreten Fall der Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Straftat und das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs derart hoch sei, dass von einer Freiheitsstrafe auszugehen sei. Im Verhältnis zum Strafrahmen, welcher der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorsehe, sei vorliegend das objektive und subjektive Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Die Täterkomponenten würden sich insgesamt neutral auswirken, so dass von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen sei. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen sei anzurechnen (act. B 2/Erwägung 4). 4.2 Rechtliche Grundlagen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafe sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. B 2/Ziff. III; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seite 32 Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern sieht in Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). 4.3 Strafzumessung 4.3.1 Objektives Tatverschulden Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der Zeckenkontrolle 8-jährig und gab im Rahmen ihrer Befragung an, sich vergeblich verbal und körperlich gegen die Anweisung des viel älteren Berufungsklägers, sich auszuziehen, gewehrt zu haben. Die sexuelle Integrität der Privatklägerin wurde durch die Handlung des Berufungsklägers zweifelsohne verletzt. Unter Berücksichtigung der Bandbreite der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung liegt im konkreten Fall jedoch eine moderate Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts vor. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens beziehungsweise die Verwerflichkeit des Handelns ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seine Stellung als Untermieter der Familie und als Babysitter der Privatklägerin ausgenützt hat. Er missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer Mutter massiv. Es handelt sich hier um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber der Privatklägerin. 4.3.2 Subjektives Tatverschulden Der Berufungskläger handelte vorsätzlich, indem er den kundgetanen Willen der Privat- klägerin und deren offensichtlich abwehrende Haltung missachtete. Er handelte aus egoistischen und sexuell motivierten Gründen, indem er sich anmasste, die Zeckenkontrolle – deren unmittelbare Notwendigkeit nicht bestand – selbst durchzuführen. Er hätte die Rechtsgutverletzung leicht vermeiden können, wenn er ein ihm zumutbares anderes – die sexuelle Integrität der Privatklägerin nicht verletzendes – Vorgehen gewählt hätte. Seite 33 4.3.3 Einsatzstrafe Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 StGB fällt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Das Tatverschulden ist im konkreten Fall mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 StGB insgesamt als im unteren Bereich liegend anzusiedeln. Für eine Geldstrafe besteht aber dennoch kein Raum, da im konkreten Fall nicht eine besonders leichte Sexualstraftat vorliegt. Als dem Tatverschulden angemessen erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 4.3.4 Täterbezogene Kriterien Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. B 2/Ziff. III, Erwägung 4.2). Aktualisierend führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung aus, er sei momentan nicht erwerbstätig und lebe von seinem Ersparten. Seine berufliche Zukunft hänge wesentlich vom Ausgang des Berufungsverfahrens ab (act. B 48, S. 10). 4.3.5 Vorläufiges Fazit Zusammenfassend erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.3.6 Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (act. B 2/Ziff. IV, Erwägung 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Obergericht teilt die Ansicht, wonach vorliegend mangels strafrechtlicher Vorbelastung und mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso erscheint eine Probezeit von zwei Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.3.7 Verbindungsbusse Mit einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den – stets unbedingten – Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Seite 34 Strafenkombination (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2f.; BGE 135 IV 188 E. 3.3f.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein eigentliches Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Berufungskläger durch die bedingte Freiheitsstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zu verzichten. 4.3.8 Fazit Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen; die Probezeit beträgt zwei Jahre. Die erstandene Untersuchungs- haft von 5 Tagen ist anzurechnen. 4.4 Tätigkeitsverbot Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist bei einer Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zwingend. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach konkret kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt (act. B 2/Ziff. V; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Weder handelt es sich um einen offensichtlichen Bagatellfall, der keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweist, noch ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Berufungs- klägers am untersten Rand des Denkbaren einzuordnen. Damit ist dem Berufungskläger lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst. Seite 35 5. Kosten und Entschädigungen 5.1 Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Der Entscheid über das Ausmass der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der Entschädigung (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus unter- schiedlich ausfallen können (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach mit Blick auf die angeklagten Straftatbestände der Freispruch nur marginal zu gewichten und daher die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen seien. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 900.00 festgelegt und die Auslagen – Kosten der Voruntersuchung von CHF 11'400.00, Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz von CHF 500.00 – bis zum vorinstanzlichen Urteil dargelegt (act. B 2/Erwägung VI). Die Berufung des Berufungsklägers wird im Wesentlichen abgewiesen. Zwar verzichtet das Obergericht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, jedoch unterliegt der Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Die Verfahrenskosten sind daher dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 1'075.00 für die Mitwirkung anderer Behörden angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). Insgesamt fallen aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Kosten von CHF 15'875.00 an und nicht, wie im Dispositiv in Ziffer 6 falsch berechnet wurde, Kosten von CHF 18'875.00 (act. B 47; Art. 83 Abs. 1 StPO). Seite 36 5.2 Entschädigungen Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Entschädigungsanspruch des Berufungs- klägers (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, sowie diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Rechtsmittelinstanz auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin eine Honorarnote ein (act. B 46), womit die Entschädigung beantragt, beziffert und hinreichend belegt wurde. Die Rechtsvertreterin macht hierbei einen Aufwand von 21.49 Stunden geltend plus die Anwesenheitszeit an der Berufungsverhandlung. Dies ist angemessen, ebenso der Stundenansatz von CHF 200.00 sowie die geltend gemachten Spesen von Total CHF 190.00. Die eingereichte Honorarnote wird insofern geändert, als für die bis Ende 2023 erbrachten Stunden die Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7% berücksichtigt wird und für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Stunden in Höhe von 8.1%. Dementsprechend ergibt sich bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 1'711.45 (7.08 Stunden à CHF 200.00 = CHF 1'416.00 plus Spesen CHF 173.10 = CHF 1'589.10 plus MWSt 7.7% (CHF 122.35)). Vom 1. Januar 2024 bis 5. März 2024 ein Honorar von CHF 3'679.05 (14.41 Stunden à CHF 200.00 = CHF 2'882.00 plus 2.5 Stunden à CHF 200.00 für Berufungsverhandlung = CHF 500.00 plus Spesen CHF 21.40 = CHF 3'403.40 plus MWSt 8.1% (CHF 275.65)) und damit insgesamt ein Honorar von CHF 5'390.50. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist diese Entschädigung vom Berufungskläger zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Seite 37 Das Obergericht erkennt: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) - in Dispositiv Ziff. 1 mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) - in Dispositiv Ziff. 6 infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 3. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C. (begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020) 4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet. 5. A. wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz CHF 900.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1'075.00 zweitinstanzliche Auslagen CHF 2'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 15'875.00 insgesamt, werden A. auferlegt. 7. A. wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 8. A. hat die Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 5'390.50 (inkl. Spesen und MWSt von 7.7% bzw. 8.1%) zu entschädigen. Seite 38 9. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 10. Mitteilung an: - Berufungskläger über seine Verteidigerin, mit Gerichtsurkunde - Staatsanwaltschaft (U 20 1061), mit Gerichtsurkunde - Privatklägerin über ihre gesetzliche Vertreterin, mit Gerichtsurkunde - Vorinstanz (SE3 21 15), mit interner Post 11. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, interne Post - Amt für Finanzen, interne Post, mittels Formular Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 4. April 2024 Seite 39