- in Dispositiv-Ziff. 8 (Entscheid bezüglich beschlagnahmter Gegenstände); - in Dispositiv-Ziff. 10 (Entschädigung amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren); - in Dispositiv-Ziff. 10.1 (Entschädigung Privatklägerin 1 für die Aufwendungen von RA EE.) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A. wird schuldig gesprochen: - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (begangen am 9. Juni 2022); - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (begangen am 21. Juli 2022).