Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin erlauben, ist sie gemäss aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton die Kosten für ihre Verteidigung im Umfang, in dem sie kostenpflichtig erklärt wurde, zurückzubezahlen. Die Verfahrenskosten wurden ihr im Umfang von 9/10 auferlegt (E. 3.1). Die Rückzahlungspflicht beläuft sich somit für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'908.10 (9/10 von CHF 16'564.60) und für das Berufungsverfahren auf CHF 4'869.70 (9/10 von CHF 5'410.75). Im Umfang, in dem die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt werden, d.h. 1/10, entfällt die Rückerstattungspflicht.