Sowohl die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers als auch diejenige für den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (E. 1.3). Die vorinstanzliche Entschädigung ist RA AA. zudem bereits ausbezahlt worden (act. B 10).