Der Berufungsklägerin wurde sowohl für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Nach dem soeben Gesagten hat sie allerdings trotz des Umstandes, dass das Obergericht den Vorfall vom 9. Juni 2022 als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und nicht als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 StGB) qualifiziert und zudem das Strafmass zu ihren Gunsten geändert hat Seite 61 (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 34 StGB mit weiteren Hinweisen), keinen Anspruch auf Entschädigung.