Seite 60 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird in Anbetracht des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung und eine zusätzliche Beratung durchzuführen waren, auf CHF 4'500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht sind Auslagen von CHF 800.00 für die Anklagevertretung durch die Staatsanwaltschaft, CHF 300.00 für die Verlängerung der Sicherheitshaft, CHF 1'457.00 für die Zuführung und Unterbringung der Berufungsklägerin sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten der Verteidigung angefallen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).