Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 und 12a zu Art. 428 StPO; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 428 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.6 und 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.3). Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 9/10 der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'400.00.