Zudem wird sie anstatt mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen, einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Die Änderung des Schuldspruchs betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 ist mit Blick auf die neuere Lehre und Rechtsprechung als minder schwere rechtliche Qualifikation zu beurteilen, was im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nicht (mehr) als unwesentliche Modifikation gilt (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.