Vor erster und zweiter Instanz waren, mit Ausnahme der nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen Drohung, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der erstinstanzlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dieselben Positionen zu beurteilen. Die Berufung von A. wird überwiegend abgewiesen und die Verurteilungen der ersten Instanz im Wesentlichen bestätigt, ebenso das Strafmass und die Anordnung einer stationären Massnahme. Im Gegensatz zum Kantonsgericht spricht das Obergericht die Berufungsklägerin betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2022 jedoch lediglich wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art.