B 3/61 S. 5). Angesichts der um die Mittagszeit in der Nähe eines Einkaufzentrums, d.h. in der Öffentlichkeit, ausgesprochenen Beschimpfungen, welche von unbeteiligten Passanten mitgehört wurden (act. B 24 S. 12, B 3/61 S. 4), sowie der Heftigkeit der Ausdrucksweise, insbesondere der Bezeichnung als "Mörder", was auch als üble Nachrede nach Art. 173 StGB hätte qualifiziert werden können, sind die Genugtuungsforderungen genügend begründet. Bei der Betitelung mit "Mörder" handelt es sich nicht mehr um leichte Ehrverletzungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Lebenspartner der Berufungsklägerin bei einem provozierten Schusswaffeneinsatz durch die Polizei getötet worden ist.