Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass die Privatkläger 5 und 6 ihren Anspruch auf Genugtuung nicht detailliert begründet haben. Aus den Strafanträgen geht indes hervor, dass A. die Beamten bei der Anhaltung aufs Übelste beschimpft hat (act. B 3/2/Sa3/6 und B 3/2/Sa3/7). Als Auskunftsperson hat I. vor dem Kantonsgericht zudem erklärt, es sei ein "persönlicher Eingriff" gewesen (act. B 3/61 S. 5).