2.8.5 Würdigung durch das Obergericht Nach dem Gesagten (vgl. E. 2.8.3) ist A. lediglich bezüglich der erwähnten Genugtuungen beschwert. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin I. und J. mit folgenden Ausdrücken betitelt hat: "Hurensöhne", "Arschlöcher", "dumme Hunde", "Dreckschweine" und "Mörder" (act. 2.1 E. IV.4. S. 18). Die entsprechende Verurteilung in Dispositiv Ziff. 1 al. 3 hat die