Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6P.92/2002 und 6S.278/2002 vom 11. Februar 2003 E. 6).