Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht muss das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übertroffen sein (LANDOLT, a.a.O., Rz. 535; Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a;