2.8.4 Rechtliche Grundlagen Ehrverletzungen sind grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2). Nach Art. 49 OR aber nur dann, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Zu fragen ist in objektiver Hinsicht, ob es sich um eine ausserordentliche Kränkung handelt oder ob eine bloss unbedeutende Ehrverletzung vorliegt (HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 532 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).