Seite 57 J. hat sich ebenfalls als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Er macht Schadenersatz von CHF 100.00 und eine Genugtuung von CHF 1'000.00 geltend (act. B 3/2/S3a/7). Die Schadenersatzforderung wurde nicht begründet. Gemäss J. und I. wurden sie anlässlich der Anhaltung und Festnahme der Berufungsklägerin am 21. Juli 2022 von dieser mit "du Hurensohn", "fick doch deine Mutter", "du verdammtes Arschloch", "Dreckschweine" und "ihr seid alles Mörder" beschimpft (act. B 3/2/S3a/3). I. bestätigte die Anwürfe als Auskunftsperson vor dem Kantonsgericht (act. B 3/61 S. 5).