Die Genugtuungsforderungen seien auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt, handle es sich doch um – insbesondere für Polizeiangehörige – eher alltägliche und nicht besonders schwere Beschimpfungen, welche auch nicht einem besonders grossen Adressatenkreis zugänglich gemacht worden seien. Es handle sich folglich um leichte Ehrverletzungen. Davon scheine auch die Vorinstanz bei der Festlegung der Geldstrafe ausgegangen zu sein (act. B 17 S. 16). Es seien deshalb in beiden Fällen keine Genugtuungen auszusprechen und die Zivilklagen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.