2.8.2 Ausführungen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin beantragt, es seien sämtliche Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen (act. B 17 S. 3). Zur Begründung führt sie aus, beide Zivilkläger hätten es unterlassen, substantiiert darzulegen, inwiefern die Beschimpfungen eine schwere Persönlichkeitsverletzung nach sich gezogen hätten (act. B 17 S. 15). Die Genugtuungsforderungen seien auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt, handle es sich doch um – insbesondere für Polizeiangehörige – eher alltägliche und nicht besonders schwere Beschimpfungen, welche auch nicht einem besonders grossen Adressatenkreis zugänglich gemacht worden seien.