Seite 56 Die Berufungsklägerin wurde am 9. Juni 2022, 18:30 Uhr, festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Juni 2022, 11:55 Uhr, wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen (act. B 3/2/S2/ZM8). Ihr sind 4 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Am 21. Juli 2022, 14:50 Uhr, wurde A. erneut vorläufig festgenommen (act. B 3/2/S3/HA2). Seither befindet sie sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft.