Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Eine entschädigungspflichtige Überhaft liegt erst vor, wenn die Untersuchungshaft die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Strafen (BGE 141 IV 236 E. 3.3) sowie die Dauer einer allfälligen freiheitsentziehenden Massnahme übersteigt (BGE 141 IV 236 E. 3.8).