Die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, ist auf die Strafe anzurechnen bzw. von der noch zu vollziehenden Strafe in Abzug zu bringen (Art. 51 StGB). Angebrochene Hafttage sind als volle Hafttage zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2). Gemäss dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Die Anrechnung hat primär auf Freiheitsstrafen, sekundär auf allfällige Nebenstrafen wie Geldstrafen oder Busse zu erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art.