Die von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts angeordnete oder verlängerte Sicherheitshaft ist nicht zu befristen und unterliegt deshalb keiner periodischen Überprüfung. Es kann jedoch jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden (BGE 139 IV 277 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5). 2.6.7 Fazit Demnach wird die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Massnahme verlängert. 2.7 Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe