Seite 55 Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 237 - 240 StPO). Derartige Ersatzmassnahmen, zum Beispiel eine ambulante Therapie, sind bei der hier vorliegenden Wiederholungsgefahr und den Defiziten der Berufungsklägerin (act. B3/2/G14 S. 74 und E. 2.5.10 oben) nicht ersichtlich.