Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ist auf die ungünstige Legal- bzw. Rückfallprognose (vgl. dazu auch E. 2.5.10 oben) und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters (act. 3/2/G14 S. 72) hinzuweisen. Das Gericht hat bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere hat es zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder