2.6.6 Würdigung durch das Obergericht Voraussetzungen der Sicherheitshaft nach aArt. 221 StPO sind demnach der Tatverdacht, die Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit. Der dringende Tatverdacht ist durch die Schuldsprüche des Kantons- und Obergerichts gemäss E. 1.3, 2.1 und 2.2 hievor ausgewiesen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 221 StPO).