2.6.4 Vorstrafen Die Berufungsklägerin wurde gemäss Strafregisterauszug unter anderem im Jahr 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), 2016 u.a. wegen Körperverletzung (Art. 123 StGB), 2021 wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und 2022 wegen versuchten Raubes verurteilt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; act. B 16). Bei den genannten Straftaten handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Das Vortatenerfordernis ist demnach erfüllt.