Bereits durch das Nichteingehen auf ihre Wünsche bzw. dem Gefühl, dass niemand sie ernst nehme, sah die Berufungsklägerin sich veranlasst, mit dem Messer auf zwei Polizisten loszugehen. Ihr mangelt es augenscheinlich an adäquaten Möglichkeiten und coping-Strategien, ihre Wünsche und Ziele zum Ausdruck zu bringen resp. durchzusetzen. Mithin erweist sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch als verhältnismässig im engeren Sinne. 2.5.11 Fazit Im Ergebnis ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2.6 Sicherheitshaft