Der Verteidiger erachtet eine stationäre Massnahme nicht als verhältnismässig, weil die Rückfallgefahr lediglich für zweitrangige Rechtsgüter, welche die Ehre sowie die öffentliche Gewalt schützen, hoch sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bedrohung mit einem Messer ohne weiteres schwere Traumatisierungen bewirken kann und solche psychischen Folgen zu den "schweren Opferschäden" zählen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2.4.4). Bereits durch das Nichteingehen auf ihre Wünsche bzw. dem Gefühl, dass niemand sie ernst nehme, sah die Berufungsklägerin sich veranlasst, mit dem Messer auf zwei Polizisten loszugehen.