B 3/2/S3a/4 S. 16). Zusammen mit den psychischen Problemen führte der Substanzmissbrauch in der Vergangenheit regelmässig dazu, dass sie mit sich, ihrem Leben und der Umwelt überfordert war und es so wiederholt zu Eskalationen und Delikten kam. Der Verteidiger erachtet eine stationäre Massnahme nicht als verhältnismässig, weil die Rückfallgefahr lediglich für zweitrangige Rechtsgüter, welche die Ehre sowie die öffentliche Gewalt schützen, hoch sei.