Der Gutachter hält das Aufschieben einer stationären Behandlung nicht für sachgerecht, weil die Erfolgsaussichten einer Therapie bei fortschreitender Chronifizierung abnehmen und eine ambulante Massnahme nicht als zielführend erscheint (act. B 3/2/G14 S. 74). Dieser letzteren Einschätzung kann das Obergericht sich vor dem Hintergrund, dass A. seit 2006 wöchentlich einen Psychiater aufgesucht hat (Dr. AX., act. B 3/3/BA 87, act. B 24 S. 7), ohne dass ihr Gesundheitszustand sich verbessert oder nur schon stabilisiert hat, vollumfänglich anschliessen. Es steht zwar nicht fest, wie die Berufungsklägerin sich verhalten würde, wenn sie dies nicht getan hätte.