je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2).