Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).