6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4 je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte- bzw. Freiheitsrechte des