Es genügt, dass die Therapiewilligkeit im Zuge der Therapie etabliert werden kann (act. B 3/2/G14 S. 74; WOHLERS, Handkommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 StGB). Sollte dies nicht gelingen und sich die Fortführung der Therapie als aussichtslos erweisen, kann die Therapie immer noch abgebrochen werden (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).