Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3 und 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Berufungsklägerin eine Behandlung im geschlossenen Rahmen ablehnt, steht der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB also nicht entgegen. Es genügt, dass die Therapiewilligkeit im Zuge der Therapie etabliert werden kann (act.