Seite 51 ambulante Therapie nach der Entlassung weiterführen zu wollen (act. B 3/2/StA 37 S. 12; B 24 S. 7 und 14). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die Therapiewilligkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es gerade aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild.