B 3/2/G14 S. 74). Die Behauptung, ihre Therapieunwilligkeit sei nicht Teil des Krankheitsbildes, sondern eine davon losgelöste Haltung aufgrund gemachter schlechter Erfahrungen (act. B 17 S. 13), hat die Berufungsklägerin nicht weiter substantiiert. Gegen ihre Bereitschaft, sich auf eine Therapie einzulassen, spricht, dass sie sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2022 als auch in der Befragung durch den Vorsitzenden angegeben hat, die