Erforderlich ist, dass der Täter behandlungsfähig ist (WOHLERS, Handkommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 StGB). Die Berufungsklägerin lehnt eine stationäre Massnahme mit der Begründung ab, sie sei nicht therapiewillig bzw. es erscheine nicht in ausreichendem Masse wahrscheinlich, dass eine Therapie erfolgsversprechend sei (act. B 17 S. 12 f.). Ihre Behandlungsbedürftigkeit hat sie anlässlich der Befragung durch den Vorsitzenden indessen selbst eingeräumt (act. B 24 S. 7) und diese ist laut Gutachten auch offensichtlich. Umso mehr als die Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Therapie bei fortschreitender Chronifizierung abnehmen (act. B 3/2/G14 S. 74).