Gemäss der Berufungsklägerin kann das Wiederholungsrisiko mit einer stationären Massnahme nicht deutlich gesenkt werden, weshalb eine solche ihres Erachtens nicht zulässig ist. Dem ist mit Blick auf das Gutachten zu widersprechen. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter nicht wortwörtlich von einer deutlichen Verringerung des Risikos spricht. Dies ergibt sich aber selbstredend aus seiner Prognose, wonach die Rückfallwahrscheinlichkeit bei einfachen Körperverletzungen mit adäquaten Massnahmen tatsächlich, nämlich anstelle von "moderat bis hoch" auf "niedrig bis moderat" und für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von "hoch" auf "moderat" gesenkt werden kann (