Es kommt nicht darauf an, ob die Störung als solche behandelt werden kann; ausreichend ist es, dass Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die es dem Täter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermöglichen können, die Begehung weiterer Taten trotz fortbestehender Störung zu vermeiden bzw. die Gefahr wenigstens deutlich zu verringern (WOHLERS, Handkommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 59 StGB; BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 ;134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 ff.). Gemäss der Berufungsklägerin kann das Wiederholungsrisiko mit einer stationären Massnahme nicht deutlich gesenkt werden, weshalb eine solche ihres Erachtens nicht zulässig ist.