B 3/2/S3a/4 S. 14). Das Gutachten kommt demgegenüber zum Schluss, dass es bei empfundener Hilf- und Hoffnungslosigkeit oder Fehleinschätzung einer Situation durchaus auch zu Körperverletzungen kommen könnte und ein moderates Risiko für suicide by cop bestehe (act. B 3/2/G14 S. 66 f.). Die Wiederholungsgefahr bezüglich Körperverletzungsdelikten, auch schweren, ist somit zu bejahen.