Diese Gefahr ist auch denkbar, falls die Berufungsklägerin verzweifelt ist und beabsichtigt, einen Schusswaffeneinsatz durch die Polizei zu provozieren. Ein solcher Schusswaffeneinsatz erfolgt nämlich grundsätzlich erst, wenn kein milderes Mittel zur Selbstverteidigung mehr zur Verfügung steht. Ein Schusswaffeneinsatz kann somit nur provoziert werden, indem ein Polizist oder eine Polizistin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wird. Die Berufungsklägerin hat anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2022 zwar geäussert, dass sie solche Provokationen in der Zukunft sein lasse (act. B 3/2/S3a/4 S. 14).