B 3 2/S1/9, am 8. Juni 2022 gegenüber dem Direktor des Golfhotels und der Polizei, act. B 3 2/S2/ZM5 S. 2, sowie am 9. Juni 2022 und 21. Juli 2022 gegenüber Polizeibeamten) und die Tatsache, dass die Berufungsklägerin offenbar ihr Arbeitsgerät, ein Messer, auch bei sich hat, wenn sie nicht direkt am Arbeiten ist, bei einer Eskalation der Gemütslage und/oder Wahnvorstellungen stets die Gefahr von schweren Verletzungen. Diese Gefahr ist auch denkbar, falls die Berufungsklägerin verzweifelt ist und beabsichtigt, einen Schusswaffeneinsatz durch die Polizei zu provozieren.