Seite 49 (act. B 17 S. 14), überzeugt nicht. Zum einen ist nicht auszuschliessen, dass die Berufungsklägerin irgendwann wieder eine enge persönliche Beziehung eingeht. Zum andern bergen die seit dem Tod ihres Lebenspartners im November 2020 gehäuft vorgekommenen Auseinandersetzungen mit Gewaltpotential (versuchter Raub am 22. November 2021, act. B 3/2/P2) sowie mehrfachen massiven Drohungen gegenüber Drittpersonen (zum Beispiel am 23. April 2022 gegenüber E., act. B 3 2/S1/9, am 8. Juni 2022 gegenüber dem Direktor des Golfhotels und der Polizei, act.