4.3 mit Hinweisen). Gegen die sehr ungünstige Rückfallprognose betreffend Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung sowie Beschimpfung wendet die Berufungsklägerin nichts Substanzielles ein. Die Einschätzung der Verteidigung, dass die Wahrscheinlichkeit für schwere Körperverletzungen aufgrund der körperlichen Konstitution der Berufungsklägerin und ihrer fehlenden engen sozialen Beziehungen nur schwer vorstellbar sei