Das Gesetz enthält hinsichtlich der möglichen Schwere und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Taten keine Mindesterfordernisse. Bei Gewaltdelikten ist bezüglich der Annahme von Wiederholungsgefahr kein allzu strenger Massstab anzulegen (WOLFGANG Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.3 und 6B_850/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3). Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art.