Gemäss dem Gutachter ist das langfristige Risiko ohne adäquate Massnahmen für erneute Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen als hoch und für einfache Körperverletzungen als moderat bis hoch einzuschätzen. Das Risiko für schwere Körperverletzungen wird als niedrig qualifiziert, doch seien schwere Körperverletzungen in neuerlichen Stresssituationen oder infolge von Wahnvorstellungen durchaus denkbar (act. B 3/2/G14 S. 72). Das Gesetz enthält hinsichtlich der möglichen Schwere und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Taten keine Mindesterfordernisse.