1 StGB) lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) auf Geldstrafe bis zu 90 resp. 30 Tagessätzen. Gemäss dem Gutachter standen die Taten im Zusammenhang mit der psychischen Störung (act. B 3/2/G14 S. 64 f.). Eine Anlasstat und der Zusammenhang mit der psychischen Störung sind also gegeben.